Selbstanzeige / Nacherklärung
Die Selbstanzeige ist eine rechtliche Möglichkeit für den Steuerpflichtigen, einen bisher nicht offengelegten oder nicht erklärten Sachverhalt gegenüber den Finanzbehörden anzuzeigen. Sind die Anforderungen an die Selbstanzeige (§ 371 AO) erfüllt, kann im Gegenzug für den Steuerpflichtigen Straffreiheit eintreten.
Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige
Eine wirksame Selbstanzeige setzt zunächst voraus, dass der steuerlich relevante Sachverhalt vollständig und umfassend nacherklärt wird. Zudem dürfen die Finanzbehörden von dem steuerlich relevanten Sachverhalt noch keine Kenntnis, eine diesbezüglich Betriebsprüfung bereits begonnen oder ein Steuerstrafverfahren bereits eingeleitet haben.
Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung
Hat der Steuerpflichtige je Tat einen Steuerbetrag von mehr als EUR 25.000 verkürzt oder liegt ein sog. besonders schwerer Fall (Hinterziehungsbetrag von insgesamt mehr als EUR 50.000), muss der Steuerpflichtige zudem nicht nur die nichtentrichteten Steuern und Zinsen bzw. Hinterziehungszinsen fristgerecht entrichten, sondern zudem einen zusätzlichen Geldbetrag in Höhe von 10 – 20 % des hinterzogenen Steuerbetrags entrichten (§ 398a AO).
Selbstanzeigen im Zusammenhang mit Erbfällen
Nach unserer Erfahrung wurden häufig bestimmte steuerlich relevante Tatsachen vom Erblasser nicht mehr zu Lebzeiten erklärt, sodass die Erben aufgrund der Rechtsnachfolge die erforderlichen Erklärungen nachholen müssen. Teilweise werden auch bestimmte Schenkungsvorgänge von den Beteiligten nicht (rechtzeitig) gegenüber den Finanzbehörden angezeigt, obwohl der Schenkungsvorgang eine Schenkungsteuer ausgelöst hat, weil z. B. die Freibeträge bereits überschritten oder verbraucht waren. In all diesen Fällen ist es ratsam, eine Selbstanzeige vorzubereiten und rechtzeitig, d. h. bevor das Finanzamt Kenntnis des Vorgangs erlangt, einzureichen.
Unsere Fachanwälte für Steuerrecht in Frankfurt und Berlin unterstützen Sie gerne, um eine wirksame Selbstanzeige zu erstellen und begleiteten Sie gerne bei der gegebenenfalls erforderlichen Nacherklärung der steuerlichen bisher gegenüber den Finanzbehörden nicht offengelegten steuerlichen Vorgängen.