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Verjährung bei der Steuerhinterziehung

Die Verjährung spielt bei der Steuerhinterziehung eine entscheidende Rolle. Wer Steuern hinterzieht, kann nicht unbegrenzt zur Verantwortung gezogen werden. Der Gesetzgeber hat klare Fristen festgelegt, nach deren Ablauf eine strafrechtliche Verfolgung nicht mehr möglich ist. Doch die Berechnung der Verjährungsfrist ist komplex und von verschiedenen Faktoren abhängig. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann Verjährung bei Steuerhinterziehung eintritt und was Sie bei einem solchen Vorwurf beachten sollten.

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Steuerhinterziehung: Was ist strafbar?

Steuerhinterziehung ist in Deutschland eine Straftat und in § 370 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Strafbar macht sich, wer gegenüber dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder steuerlich erhebliche Tatsachen verschweigt, um Steuern zu verkürzen oder unrechtmäßige Steuervorteile zu erlangen.

Eine Steuerhinterziehung liegt insbesondere vor, wenn:

  • Einkünfte in der Steuererklärung nicht angegeben werden,

  • Betriebsausgaben oder Werbungskosten falsch deklariert werden,

  • Scheinrechnungen genutzt werden, um die Steuerlast zu senken,

  • Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer nicht ordnungsgemäß abgeführt wird,

  • Kapitalerträge im Ausland verschwiegen werden,


Die Steuerhinterziehung kann sowohl vorsätzlich als auch in Form der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) begangen werden. Während eine vorsätzliche Steuerhinterziehung eine Straftat darstellt, handelt es sich bei der leichtfertigen Steuerverkürzung um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet wird.

Für eine strafrechtliche Verfolgung ist entscheidend, dass der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Fahrlässigkeit reicht nicht aus.


Welche Strafe droht bei Steuerhinterziehung?

Die Strafe für Steuerhinterziehung richtet sich nach der Höhe des hinterzogenen Steuerbetrags und kann von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe reichen.

Beläuft sich der hinterzogene Betrag für die einzelne Tat auf unter 50.000 Euro, wird die Steuerhinterziehung in der Regel mit einer Geldstrafe geahndet. Die Höhe der Geldstrafe hängt vom Einkommen des Täters ab und wird in Tagessätzen berechnet. Dennoch kann auch hier eine Freiheitsstrafe - in der Regel zur Bewährung - festgesetzt werden.

Übersteigt der hinterzogene Steuerbetrag 50.000 Euro, liegt ein besonders schwerer Fall vor (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 AO) und es droht eine Freiheitsstrafe bis zu 15Jahren oder eine hohe Geldstrafe. Bewegt sich die Summe der hinterzogenen Steuern bei über 1.000.000 Euro, droht eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung.

Zusätzlich zur Strafe drohen weitere Folgen:

  • Steuerliche Nachzahlungen: Hinterzogene Steuern müssen nachgezahlt werden, oft mit Zinsen und Säumniszuschlägen.

  • Eintrag ins Bundeszentralregister: Eine Verurteilung kann Auswirkungen auf das Führungszeugnis haben.

  • Berufsrechtliche Konsequenzen: Beamte, Rechtsanwälte, Ärzte oder Steuerberater riskieren den Verlust ihrer Berufszulassung.


Steuerhinterziehung und Verjährungsfristen

Die steuerstrafrechtliche Verjährung richtet sich nach dem Strafgesetzbuch (StGB) und der Abgabenordnung (AO).

  • Regelfrist: Grundsätzlich beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung fünf Jahre gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB.

  • Besonders schwere Steuerhinterziehung: Liegt ein besonders schwerer Fall gemäß § 370 Abs. 3 AO vor, gilt eine verlängerte Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren (§ 376 Abs. 1 AO).


Die Verjährungsfrist beginnt mit der Beendigung der Tat. Dies ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem die Steuerhinterziehung vollständig vollzogen ist. Dabei kann es sich etwa um die Einreichung einer falschen Steuererklärung handeln. Bei fortgesetztem Handeln, etwa bei wiederholtem Verschweigen von Einkünften, beginnt die Frist erst mit der letzten Tathandlung.

Darüber hinaus kann die Verjährung durch bestimmte Umstände gehemmt werden. Eine Hemmung tritt unter anderem ein, wenn Ermittlungen eingeleitet werden oder ein bereits laufendes Strafverfahren ruht.

Ruhen und Unterbrechung der Verjährung

Bestimmte Ereignisse haben Einfluss auf den Ablauf der Verjährung. Dazu zählen:

  • Durchsuchungen oder Ermittlungsmaßnahmen: Sobald eine Ermittlungsmaßnahme gegen den Beschuldigten eingeleitet wird, unterbricht dies die Verjährung gemäß § 78c StGB.

  • Verfahrenseinleitung: Die Erhebung der Anklage oder ein Strafbefehl setzen die Verjährung erneut in Gang.


Jede Unterbrechung führt dazu, dass die Verjährung erneut zu laufen beginnt, wodurch sich die Frist erheblich verlängern kann.

Verjährung der steuerlichen Festsetzung

Neben der strafrechtlichen Verjährung existiert die steuerrechtliche Festsetzungsverjährung, die in den §§ 169 ff. AO geregelt ist. Diese legt fest, wie lange das Finanzamt Steuern durch Bescheid festsetzen kann. Die reguläre Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Wird eine Steuerhinterziehung festgestellt, verlängert sich diese Frist jedoch auf zehn Jahre.

Die Festsetzungsverjährung beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Wurde eine Steuererklärung nicht eingereicht oder eine Anzeige nicht erstattet (z. B. bei Grunderwerbsteuern), beginnt die Festsetzungsverjährung erst mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach der Steuerentstehung. Im Ergebnis kann sich die Festsetzungsverjährung im Falle einer Steuerhinterziehung und nicht abgegebener Steuererklärung auf 13 Jahre verlängern. Auch hier gibt es Unterbrechungsmöglichkeiten, etwa durch Außenprüfungen des Finanzamts (Betriebsprüfung) oder die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens.


Relevanz der Verjährung in der Praxis

Die Verjährung ist ein zentrales Verteidigungsmittel in Steuerstrafverfahren. Im Rahmen einer Verteidigungsstrategie prüfen Anwälte oft, ob bereits Verjährung eingetreten ist, um eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

Gleichzeitig bedeutet Verjährung nicht automatisch, dass alle steuerrechtlichen Ansprüche entfallen. Das Finanzamt kann trotz strafrechtlicher Verjährung noch nachträglich Steuern festsetzen, wenn die steuerliche Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.


Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Sollte ich der Verjährung zuvorkommen?

Eine Steuerhinterziehung verjährt strafrechtlich in der Regel nach fünf bzw. 15 Jahren, während das Finanzamt steuerliche Nachforderungen bis zu 13 Jahre lang geltend machen kann.

Wird die Tat entdeckt, bevor die Verjährung eintritt, drohen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen. Eine rechtzeitige Selbstanzeige nach § 371 AO kann dagegen zur Straffreiheit führen, wenn sie vollständig und fristgerecht erfolgt. Sie ist jedoch unwirksam, sobald das Finanzamt bereits Ermittlungen aufgenommen hat.

Wer eine Selbstanzeige erwägt, sollte sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen. Ein spezialisierter Anwalt stellt sicher, dass die Selbstanzeige alle erforderlichen Angaben enthält und die steuerlichen Nachzahlungen korrekt erfolgen. Andernfalls droht trotz Selbstanzeige eine strafrechtliche Verfolgung.


So unterstützt Sie ein Anwalt für Steuerrecht

Wer wegen Steuerhinterziehung beschuldigt wird, sollte frühzeitig einen Anwalt für Steuerrecht hinzuziehen. Steuerstrafverfahren sind komplex, und schon eine unbedachte Aussage kann zu negativen Konsequenzen im weiteren Verfahrensverlauf führen.

Ein erfahrener Anwalt prüft, ob tatsächlich eine Steuerhinterziehung vorliegt, und entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie. Dazu gehört die Analyse von Steuerbescheiden, Banktransaktionen und behördlichen Ermittlungsakten. In vielen Fällen lassen sich durch eine geschickte Verhandlungsführung hohe Strafen vermeiden oder abmildern.

Auch wenn eine Selbstanzeige noch möglich ist, kann ein Anwalt sicherstellen, dass sie fristgerecht, vollständig und formal korrekt erfolgt. Gerade bei hohen Hinterziehungsbeträgen oder komplexen Steuerfällen ist eine professionelle Unterstützung entscheidend, um strafrechtliche Konsequenzen zu minimieren.


Fazit

Die Verjährung bei Steuerhinterziehung ist ein komplexes Thema mit erheblichen Konsequenzen für Betroffene. Während die strafrechtliche Verjährung eine Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft verhindert, bedeutet dies nicht zwingend, dass steuerliche Nachforderungen entfallen.

Eine umfassende Prüfung der individuellen Verjährungsfristen ist essenziell, um Risiken und mögliche Verteidigungsstrategien zu bewerten. Wer eine Selbstanzeige in Erwägung zieht oder von einem Ermittlungsverfahren betroffen ist, sollte frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

Als spezialisierte Fachanwälte im Steuerrecht sorgen wir dafür, dass alle rechtlichen und steuerlichen Anforderungen erfüllt werden und helfen, Konflikte unter den Erben zu vermeiden. Vertrauen Sie auf unsere Expertise, um die Nachlassverwaltung reibungslos und effizient zu gestalten. Kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle Beratung!


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