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Trustbesteuerung

Die steuerliche Behandlung ausländischer Trusts in Deutschland ist ein hochkomplexes Thema, das sowohl ertragsteuerliche als auch schenkungsteuerliche und erbschaftsteuerliche Aspekte umfasst. Dabei spielt die Frage, ob ein Trust als transparent oder intransparent anzusehen ist, eine entscheidende Rolle.

Was ist ein Trust?

Ein Trust ist ein ausländisches (meist im Angloamerikanischen Raum zu findendes) treuhänderisches Rechtsverhältnis, bei dem eine Person, der Settlor (Treugeber beziehungsweise Errichter), ihr Vermögen einer anderen Person (dem Treuhänder oder Trustee) überträgt, um dieses Vermögen zum Vorteil einer oder mehrerer begünstigter Personen (Beneficiaries) zu verwalten. Der Treuhänder verwaltet die Vermögensmasse im eigenen Namen, aber für Rechnung der Begünstigten. Möglich ist auch, dass der Settlor und der Trustee personenidentisch sind. In Deutschland existiert dieses Rechtsinstitut nicht. Eine Stiftung, die ebenfalls eine selbständige Vermögensmasse ist, weist allerdings gewisse Ähnlichkeiten auf.

Steuerliche Behandlung in Deutschland

Die steuerliche Behandlung eines Trusts hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von seiner Ausgestaltung und dem Zweck seiner Errichtung.

Transparenz und Intransparenz

Ein zentraler Aspekt bei der steuerlichen Beurteilung in Deutschland ist die Frage, ob ein Trust als transparent oder intransparent anzusehen ist. Bei transparenten Trusts werden die Einkünfte und das Vermögen dem Begünstigten zugerechnet. Dies hat zur Folge, dass die Begünstigten diese Einkünfte in ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben haben. Bei intransparenten Trusts wird der Trust als eigene steuerpflichtige Einheit behandelt. Er unterliegt dann der Körperschaftsteuer und gegebenenfalls der Gewerbesteuer.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in den vergangenen Jahren eine Reihe von Entscheidungen getroffen, die die Kriterien für Transparenz und Intransparenz weiter präzisiert haben.

  • Revocable Trusts: Trusts, bei denen dem Settlor ein Rückübertragungsrecht vorbehalten ist und er selbst Trustee ist, werden in der Regel als transparent behandelt.

  • Weisungsrechte des Stifters: Auch wenn dem Stifter keine ausdrücklichen Rückübertragungsrechte zustehen, kann ein weitgehender Weisungsrecht gegenüber dem Treuhänder zur Transparenz führen.

  • Discretionary Trusts: Bei Discretionary Trusts, bei denen der Treuhänder einen weiten Ermessensspielraum bei der Verteilung der Einkünfte hat, ist die Frage der Transparenz oft schwierig zu beantworten. Hier kommt es auf eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls an.

Ertragsteuerliche Aspekte

Die Einkünfte des Trusts unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer (§ 2 Abs. 1 EStG). Dazu zählen beispielsweise Zinsen, Dividenden und Mieteinnahmen. Zu beachten ist, dass bei transparenten Trusts die Einkünfte den Begünstigten zugerechnet werden. Die Zurechnung erfolgt in der Regel nach dem Wohnsitzstaat des Begünstigten (§§ 1, 2 EStG).

Ausschüttungen an Begünstigte können sowohl ertragsteuerlich als auch schenkungsteuerlich relevant sein. Insbesondere bei Discretionary Trusts, bei denen der Treuhänder einen weiten Ermessensspielraum bei der Verteilung der Einkünfte hat, kann die Frage der steuerlichen Behandlung von Ausschüttungen komplex sein.

Discretionary Trusts stellen eine besondere Herausforderung dar, da der Treuhänder hier einen weiten Ermessensspielraum bei der Verteilung der Einkünfte hat. Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Zurechnung an Begünstigte erfolgt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Der Bundesfinanzhof hat in zahlreichen Entscheidungen Kriterien entwickelt, anhand derer diese Frage zu beantworten ist. So ist beispielsweise von Bedeutung, ob der Begünstigte einen hinreichend konkreten Rechtsanspruch auf die Ausschüttung hat.

Bei Einkünften ausländischer Gesellschaften, die einem Trust zugerechnet werden, kann das Außensteuergesetz (AStG) zur Anwendung kommen. Das AStG dient dazu, eine Verlagerung von Besteuerungsgrundlagen ins Ausland zu verhindern (§ 1 AStG).

Schenkungsteuerliche Aspekte von Trusts

Die Errichtung und die Ausschüttungen aus Trusts sind häufig mit schenkungsteuerlichen Konsequenzen verbunden.

Errichtung eines Trusts

Die Übertragung von Vermögen auf einen Trust stellt in der Regel eine Schenkung dar (§ 7 Abs. 1 ErbStG). Der Wert des übertragenen Vermögens unterliegt somit der Schenkungsteuer. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Wert des übertragenen Vermögens und dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Stifter und den Begünstigten (§§ 12 ff. ErbStG).


Ausschüttungen aus Trusts

Auch Ausschüttungen aus Trusts können schenkungsteuerpflichtig sein, insbesondere wenn die Begünstigten einen rechtlichen Anspruch auf die Ausschüttung haben. Bei Discretionary Trusts ist die Frage der Schenkungsteuer bei Ausschüttungen besonders komplex, da der Treuhänder hier einen weiten Ermessensspielraum bei der Verteilung der Einkünfte hat.

Der Bundesfinanzhof hat in zahlreichen Entscheidungen Kriterien entwickelt, anhand derer diese Frage zu beantworten ist. So ist beispielsweise von Bedeutung, ob der Begünstigte einen hinreichend konkreten Rechtsanspruch auf die Ausschüttung hat. Je konkreter dieser Anspruch ist, desto eher ist von einer Schenkung auszugehen. Die Schenkungsteuer bemisst sich nach dem Wert der Ausschüttung zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung. Bei Vermögensgegenständen ist der gemeine Wert maßgeblich (§ 11 BewG).

Gestaltungsmöglichkeiten und Steuervermeidung

Es gibt verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, um die schenkungsteuerlichen Auswirkungen von Trusts zu minimieren. Allerdings sind aggressive Steuergestaltungen, die darauf abzielen, die Schenkungsteuer vollständig zu umgehen, in der Regel unzulässig.

Durch die Wahl eines Sitzstaates mit niedrigeren Schenkungsteuersätzen kann die Steuerlast mitunter reduziert werden. Allerdings sind die Möglichkeiten durch internationale Abkommen und die EU-Erbschaftsteuerrichtlinie begrenzt. Eine präzise Gestaltung der Trusturkunde kann Einfluss auf die steuerliche Beurteilung haben. So können beispielsweise Bedingungen formuliert werden, die die Steuerpflicht einschränken.

Wir unterstützen Sie gerne

Unsere erfahrenen Fachanwälte von sherb für Erbrecht und Steuerrecht aus Frankfurt und Berlin beraten Sie gerne im Zusammenhang mit der steuerrechtlichen Behandlung von Trusts.

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