Zur amtlichen Verwahrung
09.03.2024
OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2023 - 21 W 63/23
Kein Herausgabeanspruch eines kombinierten Ehe- und Erbvertrags aus amtlicher Verwahrung.
Das Oberlandesgericht Frankfurt musste sich vor kurzem mit der Frage auseinandersetzen, ob ein kombinierter Ehe- und Erbvertrag aus der amtlichen Verwahrung herausgefordert werden. Nein, sagt das Gericht und das gilt sogar unabhängig davon, ob die Ehegatten den Vertrag später aufgehoben haben.
Zum Fall
Im Jahr 2011 änderte ein Ehepaar seinen Ehevertrag und erstellte gleichzeitig einen Erbvertrag. Der kombinierte Ehe- und Erbvertrag wurde in amtliche Verwahrung gegeben.
2018 erstellten sie ein weiteres gemeinschaftliches Testament und widerriefen damit gleichzeitig den Erbvertrag, behielten jedoch den Ehevertrag bei.
Obwohl sie erfolglos versuchten, die Urkunden zurückzuerhalten, wurde ihr Antrag vom Gericht abgelehnt. Selbst nach einer Aufhebung der Verträge im Jahr 2022 wurde die Rückgabe der Urkunden nicht gewährt, außer für das gemeinschaftliche Testament.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht entschied, dass der kombinierte Ehe- und Erbvertrag nicht herausgegeben werden kann. Gemäß § 2256 Abs. 2 BGB ist der gesetzliche Anspruch auf Herausgabe für Erbverträge eingeschränkt, insbesondere wenn sie neben Verfügungen von Todes wegen auch andere Regelungen enthalten (§ 2300 Abs. 2 BGB). Obwohl dies einen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung darstellt, dient die Einschränkung dem Schutz des Ehevertrags vor Verlust.
Die Richter betonten dabei, dass das Ehepaar ursprünglich freiwillig entschieden hat, den kombinierten Vertrag in amtliche Verwahrung zu geben.
Autor: Rechtsanwalt Dr. Daniel Elias Serbu