Die Erbengemeinschaft
Die zentrale Frage, die sich jeder Erblasser, der sich mit der Vermögensnachfolge beschäftigt, stellen wird, ist: Wen setze ich als Erben ein?
Wann entsteht eine Erbengemeinschaft?
Wichtig ist, dass der Erblasser sich nicht zwingend auf eine einzige Person (als Alleinerbe) beschränken muss. Der Erblasser kann auch mehrere Personen zu bestimmten Quoten nebeneinander als Erben einsetzen. Sind mehrere Personen gemeinsam Erben geworden, spricht man von einer Erbengemeinschaft.
Eine Erbengemeinschaft kann sowohl aufgrund gesetzlicher Erbfolge (beispielsweise bei der Erbschaft durch mehrere Kinder des Erblassers) oder aufgrund gewillkürter Erbfolge (Testament oder Erbvertrag) entstehen.
Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Erblasser einzelnen Personen konkrete Vermögensgegenstände in Gestalt von Vermächtnissen zuordnet.
Was sind die Folgen einer Erbengemeinschaft?
Ist eine Erbengemeinschaft entstanden, haben die Mitglieder der Erbengemeinschaft grundsätzlich das Recht gemeinsam über die Verwaltung und Verteilung des Nachlasses zu entscheiden. Hierbei kann der Erblasser vorab verschiedene Regeln und Schranken aufstellen. Beispielsweise kann er eine Teilungsanordnung treffen, in der vorgegeben wird, auf welche Art und Weise sich die Erbengemeinschaft auseinandersetzen soll. Das heißt, welches Mitglied der Erbengemeinschaft welchen Vermögenswert erhält. Der Erblasser kann auch ein zeitlich befristetes Auseinandersetzungsverbot anordnen.
Welche Konflikte können in einer Erbengemeinschaft entstehen?
Erbengemeinschaften sind nicht selten äußerst konfliktträchtig. So können sich Erbengemeinschaften beispielsweise häufig nicht darüber einigen, ob eine im Nachlass befindliche Immobilie veräußert, vermietet oder selbst genutzt werden soll und wenn ja, von wem.
In solchen Fällen ist eine Erbauseinandersetzung nötig. Idealerweise sind die Mitglieder der Erbengemeinschaft in der Lage diese durch eine gütliche Einigung herbeizuführen. In diesem Fall schließen die Erben einen Erbauseinandersetzungsvertrag. Dieser Vertrag wird in der Regel notariell beurkundet, wobei dies nicht in jedem Fall zwingend erforderlich ist.
Was ist eine Erbauseinandersetzungsklage?
Wenn keine gemeinsame Erbauseinandersetzungsvereinbarung möglich ist, bedarf es einer Erbauseinandersetzungsklage bei Gericht. Diese hat allerdings nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Nachlass "teilungsreif" ist.
Teilungsreif ist der Nachlass in der Regel dann, wenn die Nachlassverbindlichkeiten vollständig bezahlt sind und die im Nachlass befindlichen Vermögenswerte teilbar sind. Das ist insbesondere bei Geld der Fall. Befinden sich dagegen zum Beispiel noch Immobilien, Fahrzeuge oder wertvolle Kunstgegenstände im Nachlass, müssen diese zunächst verwertet werden.
Sofern die Erbengemeinschaft auch hierzu keine Einigung findet, sind Zwangsvollstreckungsverfahren nötig. Bei Grundbesitz findet diese in Form einer Teilungsversteigerung statt. Hierbei wird das Objekt zunächst durch einen Sachverständigen bewertet und anschließend bei einer vom Gericht organisierten Auktion veräußert. Der Erlös wird anschließend bei Gericht hinterlegt. Erst wenn alle Vermögenswerte in diesem Sinne teilbar sind, kann die Erbauseinandersetzungsklage erfolgreich durchgesetzt und die Erbengemeinschaft aufgelöst werden.
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