Der notarielle Erbvertrag
Wenn eine Person seinen Nachlass regeln will, denkt man in erster Linie an die Errichtung eines Testaments. Es gibt jedoch Situationen, da ist der Erbvertrag das richtige Mittel der Wahl.
Besondere Form der letztwilligen Verfügung
Ein Erbvertrag stellt eine besondere Art einer letztwilligen Verfügung dar. Während bei einem Testament regelmäßig eine Person (beziehungsweise bei einem Ehegattentestament zwei Ehegatten) ihren letzten Willen hinterlegt, sind bei einem Erbvertrag immer mindestens zwei Personen beteiligt. Dabei ist es nicht zwingend nötig, dass ausschließlich erbrechtliche Regelungen aufgenommen werden.
Denkbar wäre beispielsweise eine Vereinbarung dahingehend, dass ein Vertragspartner die lebzeitige Pflege des anderen übernimmt und dafür mit einem (erhöhten) Erbteil oder Vermächtnis bedacht wird.
Der Erbvertrag bedarf zwingend der notariellen Form. Eine privatschriftliche Vereinbarung ist nicht möglich.
Bindungswirkung
Regelungen in einem Erbvertrag sind für gewöhnlich bindend und können daher durch einen Vertragspartner nicht ohne weiteres (etwa durch ein neueres Testament) geändert werden. Wollen die Vertragsparteien keine starre Bindungswirkung, ist zu überlegen, ob ein Änderungsvorbehalt oder ein Rücktrittsrecht vereinbart werden sollte.
Beeinträchtigende Schenkungen
Während die Testierfähigkeit durch einen Erbvertrag durch die Bindungswirkung eingeschränkt wird, wird der Erblasser in der Regel in seiner lebzeitigen Verfügungsfreiheit zwar nicht eingeschränkt. Jedoch können Schenkungen, die in der Absicht der Schädigung des (zukünftigen) Vertragserben gedacht sind, diesem gegenüber unwirksam sein (§ 2287 BGB).
Sollte daher der Erblasser beispielsweise im Nachhinein mit dem Vertragsschluss unzufrieden sein und daher einer anderen Person den versprochenen Erbteil zu Lebzeiten schenken, könnte der (verhinderte) Erbe diese Übertragung nachträglich angreifen. Der Vertragserbe hat in diesen Fällen einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenks in dem Zeitpunkt, wenn der Erbfall eingetreten ist. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Erbfall (nicht mit dem Zeitpunkt der Schenkung).
Anwendungsfälle
Häufig wird bei (unverheirateten) Lebenspartner der Erbvertrag des Mittel der Wahl sein, da diese - anders als Ehepartner - kein gemeinsames Testament verfassen können. Andere Anwendungsbereiche sind häufig dann anzutreffen, wenn lebzeitige Verpflichtungen mit erbrechtlichen Regelungen kombiniert werden sollen. Dies gilt beispielsweise bei Vereinbarungen dahingehend, dass der Vertragserbe als Gegenleistung für ein zukünftiges Erbe Pflegeleistungen oder ähnliches erbringt.
Denkbar ist auch, dass der Erblasser zur Sicherung seiner Vorstellungen Pflichtteilsverzichtsverträge mit den Pflichtteilsberechtigten abschließt. Auch diese könnten im Rahmen einer erbvertraglichen Regelung getroffen werden.
Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer
Wenn einer Person etwas durch Erbvertrag unentgeltlich zugesprochen wird, ist dies grundsätzlich steuerbar. Insoweit kommt es darauf an, ob es sich um eine lebzeitige Übertragung handelt, bei der eine Besteuerung mit Schenkungsteuer in Betracht kommt, oder einen Vermögenserwerb von Todes wegen (dann Erbschaftsteuer). Dabei kommt es im letzteren Fall nicht darauf an, dass der Vertrag lebzeitig geschlossen wurde. Die Schenkungsteuer fällt im Zeitpunkt der Übertragung an; die Erbschaftsteuer dagegen im Erbfall. Je nach Konstellation ist zu prüfen, ob im Rahmen des Erbvertrages Gegenleistungen vereinbart wurden, die eine Schenkungs- und Erbschaftsteuer entfallen lassen.
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