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Pflichtteilsberechtigte Personen

Pflichtteilsberechtigte Personen haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen einen Auskunftsanspruch über die Vermögensverhältnisse des Erblassers.

Wer ist beim Erbe pflichtteilsberechtigt?

Generell gilt, dass der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt. Der Pflichtteil setzt mithin voraus, dass eine Pflichtteilsforderung nur von Personen gestellt werden kann, die gesetzliche Erben geworden wären, jedoh testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Allerdings ist nicht jeder (potenzielle) gesetzliche Erbe automatisch pflichtteilsberechtigt.

Zunächst sind nach § 2303 BGB Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel, usw.) des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Eine Unterscheidung zwischen leiblichen und adoptierten Kindern gibt es nicht. Stiefkinder sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Die dem Erblasser näherstehende Generation schließt die jeweils nachfolgende aus. Das bedeutet, dass beispielsweise Enkel neben Kindern des Erblassers nicht pflichtteilsberechtigt sind. Sind dagegen die Kinder vorverstorben, sind die Enkel des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Entsprechendes gilt für die Urenkel und so weiter.

Ebenfalls pflichtteilsberechtigt sind die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Für Eltern gilt dies allerdings wiederum nur in dem Fall, wenn der Erblasser verstorben ist, ohne Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel und so weiter) zu hinterlassen.

Ehegatten nehmen eine Sonderrolle ein, da sie in jedem Fall pflichtteilsberechtigt sind, unabhängig davon, wer neben ihnen zur Erbschaft gelangt. Letzteres hat jedoch Auswirkungen auf die Höhe der Quote des jeweiligen Pflichtteilsrechts und umgekehrt.

Zudem erlischt bei Ehegatten die Pflichtteilsberechtigung nach § 1933 BGB, sofern im Erbfall die Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn der Erblasser selbst einen Scheidungsantrag gestellt oder dem Scheidungsantrag des Ehegatten zu Lebzeiten zugestimmt hat.

Nicht pflichtteilsberechtigt sind dagegen alle weiteren Verwandten, also Geschwister, Tanten, Onkel, Nichten, Neffen, Cousins, Großeltern und so weiter. Ebenfalls nicht pflichtteilsberechtigt ist der (unverheiratete) Lebenspartner.

Was ist ein Pflichtteilsverzicht?

Der Pflichtteilsanspruch ist dispositiv. Das bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit hat, auf seinen Pflichtteilsanspruch zu verzichten. Hierbei unterscheiden man zwischen dem Verzicht noch zu Lebzeiten des Erblassers und dem Verzicht bzw. der Nichtgeltendmachung nach dem Tod des Erblassers.

Der Verzicht zu Lebzeiten des Erblassers ist jederzeit möglich, bedarf allerdings zwingend der notariellen Form. Es handelt sich insoweit um einen Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten, wobei letzterer in solchen Fällen häufig eine Entschädigungszahlung erhält. Diese unterliegt der Schenkungsteuer.

Der Verzicht nach dem Todesfall ist an keine Form gebunden, wobei aber auch hier Sorgfalt geboten ist. Macht ein Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteilsanspruch gar nicht erst geltend, ist dieser Vorgang schenkungsteuerrechtlich irrelevant. Wenn dagegen zunächst der Pflichtteil geltend gemacht wurde, anschließend jedoch nicht weiter verfolgt wird, könnte dies als eine Schenkung des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben qualifiziert werden. Dies hätte zur Folge, dass gegebenenfalls Schenkungsteuer anfällt. Zudem könnte dies im Zusammenhang mit einer sogenannten Pflichtteilsstrafklausel im Rahmen eines Berliner Testaments problematisch sein.


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