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Schenkungsteuer

Die Schenkungsteuer kann entstehen, wenn zu Lebzeiten Vermögenswerte (z.B. Geld oder Immobilien) übertragen werden. Sie ist insbesondere bei Vermögensnachfolgen innerhalb der Familie oder bei Unternehmensnachfolgen relevant.

Wie berechnet sich die Höhe der Schenkungsteuer?

Bei der Berechnung der Höhe der Schenkungsteuer ist entscheidend, in welchem Verhältnis Schenker und Beschenkter zueinander stehen. Hierfür sieht das Gesetz drei verschiedene Steuerklassen vor. So gilt zum Beispiel für Übertragungen zwischen Ehegatten oder zwischen Verwandten in gerade Linie (Übertragung von Eltern oder Großeltern auf die Kinder bzw. Enkel) die Steuerklasse I, für Übertragungen zwischen Geschwistern die Steuerklasse II und für Übertragungen zwischen Nichtverwandten die Steuerklasse III.

Welche Freibeträge gelten bei der Berechnung der Schenkungsteuer?

Diese Einteilung nach Steuerklassen ist relevant für die Höhe der Freibeträge und den anzuwendenden Steuersatz.

So gelten beispielsweise bei Schenkungen folgende Freibeträge für:

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

EUR 500.000,00

Kinder, Stiefkinder

EUR 400.000,00

Enkel

EUR 200.000,00

Urenkel und alle weiteren Verwandten in gerader Linie

EUR 100.000,00

Dritte

EUR 20.000,00


Welche Zeiträume sind für die Freibetragsgrenze bei der Schenkungsteuer relevant?

Entscheidend bei der Freibetragsgrenze ist, dass sämtliche Erwerbe zwischen den gleichen Parteien innerhalb eines Zehnjahres-Zeitraums zusammengerechnet werden. Dies ist insbesondere auch für Erbfälle relevant, da im Todesfall des Schenkers dessen vorangegangenen Schenkungen an den Erben innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall, sog. Vorschenkungen, in die Berechnung des Gesamterwerbs einbezogen werden.

Wie werden die verbleibenden steuerpflichtigen Erwerbswerte besteuert?

Nach Abzug des relevanten Freibetrags ist auf den verbleibenden steuerpflichtigen Erwerbswert der jeweilige Steuersatz anzuwenden, der sich nach Steuerklasse und Höhe des Erwerbs unterscheidet.

Die Steuersätze sind folgendermaßen ausgestaltet:

Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich …. EUR

Steuerklasse I in %

Steuerklasse II in %

Steuerklasse III in %

75 000

7

15

30

300 000

11

20

30

600 000

15

25

30

6 000 000

19

30

30

13 000 000

23

35

50

26 000 000

27

40

50

über 26 000 000

30

43

50


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