Freibeträge Schenkung- und Erbschaftsteuer
Die Grundlagen für die Besteuerung bei Schenkungen und Erbschaften sind in Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Dabei gilt der Grundsatz, dass Schenkungen und Erbfälle gleich behandelt werden. Es kommt also nicht darauf an, ob jemand lebzeitig ein Geschenk erhält (möglicherweise als vorweggenommene Erbfolge) oder ob etwas geerbt wurde. Ausnahmen bestätigen jedoch die Regel und so gibt es verschiedene Besonderheiten für Beschenkte und Erben, die im nachfolgenden Beitrag umfassend dargestellt werden.
Was bedeutet Freibetrag?
Der Begriff Freibetrag bezeichnet im Steuerrecht den Betrag, der steuerfrei per Schenkung oder Erbschaft erlangt werden kann. Bis zu dieser Höhe kann eine Person im 10-Jahres-Rhytmus Schenkungen von einer anderen Person erhalten und muss hierauf keine Schenkungsteuer zahlen, sofern die Summe unterhalb des Freibetrages liegt. Die Höhe der Freibeträge hängt insbesondere von der einschlägigen Steuerklasse ab, die sich wiederum am Verwandtschaftsgrad des Erblassers und des Erben (oder Vermächtnisnehmer) beziehungsweise Schenker und Beschenkter richtet.
Welche Steuerklassen gibt es?
Ausgangspunkt ist § 15 ErbStG, wonach geregelt wird, welche Steuerklassen es im Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht gibt.
Steuerklasse I
Klasse I umfasst Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder (und Stiefkinder), Enkel (sowie nachfolgende Generationen). Ebenfalls unter Steuerklasse I fallen Eltern und Großeltern; allerdings nur im Sterbefall.
Steuerklasse II
Unter Klasse II fallen Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten. Im Erbfall fallen - abweichend zur Schenkung - Eltern und Großeltern in Steuerklasse II.
Steuerklasse III
Unter Steuerklasse III fallen alle übrigen Personen. Angefangen vom Nachbarn, über die beste Freundin bis zum Großcousin und dem Lebenspartner.
Gibt es Unterschiede zwischen Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer?
Eltern und Voreltern (Großeltern, Urgroßeltern usw.) erhalten Schenkungen von Kindern grundsätzlich in Steuerklasse II. Hiervon gilt jedoch im Todesfall des Kindes abweichend, dass sie dann unter Steuerklasse I fallen und sich damit der Freibetrag von EUR 20.000 auf EUR 100.000 erhöht.
Was gilt für Stiftungen?
Errichtet der Schenker zu Lebzeiten eine Stiftung oder der Erblasser eine Familienstiftung von Todes wegen, unterliegt diese grundsätzlich der Schenkungsteuer, bzw. der Erbschaftsteuer. Dabei gilt die Steuerklasse des weitest entfernten Verwandten des Erblassers, der als Begünstigter eingesetzt wurde. Hat der Erblasser als Begünstigten seinen Sohn eingesetzt, beträgt der Freibetrag für die Ausstattung der Stiftung EUR 400.000. Wenn die Enkelkinder ebenfalls bedacht werden, reduziert sich der Freibetrag zur Ausstattung auf EUR 200.000.
Welche Freibeträge gelten in den unterschiedlichen Steuerklassen?
Die zu gewährenden Freibeträge für Schenkungen und Erbschaften ergeben sich aus dem jeweiligen Verwandtschaftsgrad und den sich hieraus ergebenen Steuerklassen.
Für jegliche Erwerbe aus den Steuerklassen II und III gilt ein Freibetrag in Höhe von lediglich EUR 20.000.
Für den steuerpflichtige Erwerbe in Steuerklasse I ist die steuerliche Situation wesentlich günstiger. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben einen Freibetrag in Höhe von EUR 500.000. Bei Kindern liegt der Freibetrag derzeit bei EUR 400.000 pro Elternteil pro Kind. Bei Enkelkindern beträgt der Freibetrag EUR 200.000 pro Enkel. Bei allen folgenden Generationen beträgt der Freibetrag immerhin noch EUR 100.000.
Ehegatte | EUR 500.000,00 |
Kinder | EUR 400.000,00 |
Enkel | EUR 200.000,00 |
Folgegenerationen | EUR 100.000,00 |
Alle übrigen Personen | EUR 20.000,00 |
Diese Freibeträge gelten sowohl für das Erbe als auch für Schenkungen, die in einem Zeitraum von 10 Jahren erfolgen. Das bedeutet, dass bei Schenkungen stets alle Übertragungen innerhalb der letzten 10 Jahre im Verhältnis vom Schenker zum Beschenkten berücksichtigt werden. Es ist daher denkbar, dass gegebenenfalls eine vormals von der Steuer befreite Übertragung nachträglich zu besteuern ist.
Was ist der besondere Versorgungsfreibetrag bei der Erbschaftsteuer?
Neben den genannten Freibeträgen existiert für Ehepartner im Sterbefall noch ein weiterer Versorgungsfreibetrag in Höhe von bis zu EUR 256.000. Dieser Freibetrag wird dem Erben zusätzlich zum allgemeinen Freibetrag in Höhe von EUR 500.000 gewährt. Er gilt jedoch nur für das Erbe, nicht bei einer lebzeitigen Schenkung. Der Versorgungsfreibetrag ist allerdings um etwaige durch die Erbschaft erworbene Rentenanwartschaften mit dem Kapitalisierungsfaktor, der sich an der Lebenserwartung orientiert, zu reduzieren.
Gibt es weitere Freibeträge?
Nach § 13 Absatz 1 Nr. 4a ErbStG erwirbt ein Ehegatte von seinem Ehepartner das gemeinsam genutzte Familienheim steuerfrei. Das gilt sowohl für die Schenkungsteuer als auch für die Erbschaftsteuer. Es gibt jedoch einen entscheidenden Unterschied und zwar, dass im Erbfall die Immobilie zumindest noch weitere 10 Jahre zu Wohnzwecken vom überlebenden Ehegatten genutzt werden muss. Andernfalls wird das Erbe der Immobilie nachträglich besteuert. Eine Immobilie, die zwar nicht selbst genutzt wird, aber zu Wohnzwecken vermietet ist, ist zwar nicht vollständig von der Steuer befreit, jedoch wird diese nur zu 90% bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer angesetzt. Es bleiben mithin 10% des Wertes der Immobilie steuerfrei, § 13d ErbStG.
Steuerfrei bleibt darüber hinaus der Hausrat für Ehepartner und Kinder bis zu einem Wert in Höhe von EUR 41.000. Andere körperliche Gegenstände sind bis insgesamt EUR 12.000 steuerfrei. Wenn der Hausrat an andere Personen übertragen beziehungsweise vererbt wird, ist dieser bis zu EUR 12.000 steuerfrei.
Wer ist Steuerschuldner?
Bei einem Schenkungsvorgang sind sowohl der Beschenkte als auch der Schenker Steuerschuldnern, § 20 Absatz 1 ErbStG. Das bedeutet, dass das Finanzamt von beiden die Entrichtung der Steuer verlangen kann. Im Innenverhältnis trägt in der Regel der Beschenkte die Schenkungsteuer. Wenn allerdings die Parteien hiervon abweichend vereinbaren, dass der Schenker die Schenkungsteuer bezahlen soll, kann dies wiederum dazu führen, dass die Übernahme der Steuer eine zusätzliche Schenkung im Sinne der Schenkungsteuer darstellt. Bei der Erbschaft ist der jeweilige Erwerber (Erbe beziehungsweise Vermächtnisnehmer) Steuerschuldner, wobei allerdings bis zur Auseinandersetzung der Erbschaft auch der Nachlass für die Steuer haftet, § 20 Absatz 3 ErbStG.
Welche Steuersätze gelten?
Die anzuwendenden Steuersätze richten sich einerseits ebenfalls nach den Steuerklassen und andererseits am übertragenen Vermögenswert. Insoweit gibt es für die Steuersätze keinen Unterschied zwischen Erben und Beschenkten.
Die Steuersätze beginnen bei 7% (für Erben und Beschenkte in Steuerklasse I bis zu EUR 75.000) und gehen bis zu 50% (für Erben und Beschenkte in Steuerklasse III ab EUR 13.000.000).
Wert des Erwerbs | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
bis EUR 75.000 | 7% | 15% | 30% |
bis EUR 300.000 | 11% | 20% | 30% |
bis EUR 600.000 | 15% | 25% | 30% |
bis EUR 6.000.000 | 19% | 30% | 30% |
bis EUR 13.000.000 | 23% | 35% | 50% |
bis EUR 26.000.000 | 27% | 40% | 50% |
über EUR 26.000.000 | 30% | 43 | 50% |
Anzeigepflicht
Der Schenker beziehungsweise der Beschenkte sind zur Anzeige des Erwerbs nach § 30 ErbStG gegenüber dem Finanzamt verpflichtet. Diese Obliegenheit trifft den Verpflichteten grundsätzlich unabhängig davon, ob der Erwerb innerhalb des Freibetrages erfolgt. Entsprechendes gilt auch für Erwerbe von Todes wegen. Allerdings besteht bei einer Schenkung dann keine Anzeigepflicht, wenn diese durch eine notarielle Übertragung erfolgt ist. Im Erbfall bedarf es einer Mitteilung an das Finanzamt dann nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem Gericht oder einem Notar eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus dieser das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser eindeutig ergibt. Wenn allerdings zum Erwerb Grundbesitz und Betriebsvermögen gehören, ist eine Anzeige gegenüber dem Finanzamt wiederum notwendig.
Wir unterstützen Sie gerne
Unsere erfahrenen Fachanwälte von sherb für Erbrecht und Steuerrecht aus Frankfurt und Berlin beraten Sie gerne im Zusammenhang mit der steuerrechtlichen Gestaltung, so dass die Freibeträge optimal genutzt werden können.