Erbschaftsteuererklärung
In der Erbschaftsteuererklärung müssen die Erben oder Vermächtnisnehmer erklären, welche Gegenstände aus dem Nachlass sie geerbt haben bzw. auf welchem Wege des Vermächtnisses sie diese erworben haben.
Was ist der Unterschied zwischen der Erbschaftsteuererklärung und der Erwerbsanzeige?
Von der Erbschaftsteuererklärung ist zunächst die Anzeige nach § 30 ErbStG zu unterscheiden, die der Erwerber (Erbe, Vermächtnisnehmer) innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Erbes beim zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt einreichen muss.
In der Regel wird der Erwerber nach Einreichen der Erwerbsanzeige vom Finanzamt zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufgefordert. Hierzu setzt das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Abgabefrist.
Wann ist eine Erbschaftsteuererklärung vom Steuerberater oder Rechtsanwalt sinnvoll?
Grundsätzlich kann der Steuerpflichtige eine Erbschaftsteuererklärung auch selbst ausfüllen und muss nicht zwingend die Hilfe eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Insbesondere wenn sich jedoch Immobilien oder Unternehmensanteile im Nachlass befinden, ist es zu empfehlen, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. In diesen Fällen muss nicht nur die Erbschaftsteuererklärung ausgefüllt werden, sondern auch die dazugehörigen Feststellungserklärungen. Hierfür bedarf es einer steuerlichen Bewertung der Immobilien oder des Unternehmensvermögens. Bei der Bewertung des Unternehmensvermögens kann zudem geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG vorliegen.
Zudem kann es sinnvoll sein, einen Steueranwalt mit der Erstellung der Erklärung zu beauftragen, wenn es bei einem verheirateten Erblasser um die Berechnung des Zugewinnausgleichs geht.
Wir unterstützen Sie gerne
Unsere Fachanwälte für Steuerrecht in Frankfurt und Berlin unterstützen Sie gerne bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärungen sowie der ggfs. zusätzlich erforderlichen Feststellungserklärungen für die Ermittlung der Grundbesitzwerte oder Unternehmenswerte.
Wir prüfen auch gerne für Sie den Erbschaftsteuerbescheid, den das Finanzamt aufgrund Ihrer eingereichten Erklärung erlässt. Sollten sich zwischen den Angaben Ihrer Erklärung und der erlassenen Bescheide Unterschiede ergeben, übernehmen wir gerne auch die weitere Kommunikation mit der Finanzbehörde für Sie und vertreten Sie erforderlichenfalls auch im anschließenden Einspruchs- oder Klageverfahren gegenüber dem Finanzamt.
Die Erstellung der Erbschaftsteuer- und Feststellungserklärungen rechnen wir in der Regel nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ab, die sich nach dem jeweiligen Nachlasswert bzw. ermittelten Immobilien- oder Unternehmenswert bemisst.