Einspruch gegen Steuerbescheid
Jeder Steuerpflichtige hat die Möglichkeit gegen Verwaltungsakte Rechtsmittel einzulegen.
Wie wird Einspruch gegen einen Steuerbescheid des Finanzamts eingelegt?
Bei Steuerbescheiden des Finanzamts kann dies mittels Einspruchs erfolgen. Dieser ist in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids gegenüber dem Steuerpflichtigen einzureichen.
Der Einspruch ist zu begründen. Der Einspruchsführer muss also darlegen, mit welchen Festsetzungen im Bescheid er nicht einverstanden ist und weshalb eine abweichende – für ihn steuerlich günstigere – Steuerfestsetzung hätte erfolgen müssen.
Muss die festgesetzte Steuer trotz Einspruchs gegen den Steuerbescheid bezahlt werden?
Eine Besonderheit bei Einsprüchen gegen Steuerbescheide besteht darin, dass diese keine aufschiebende Wirkung haben. Damit ist gemeint, dass trotz Einreichens des Einspruchs die Pflicht zur Zahlung der festgesetzten Steuer innerhalb der im Bescheid angegebenen Fälligkeit fortbestehen bleibt. Wenn man davon ausgeht, dass der Bescheid rechtswidrig ergangen ist und entsprechende Erfolgsaussichten bestehen, das Einspruchsverfahren zu gewinnen, besteht die Möglichkeit einen sogenannten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. In diesem Fall ist jedoch zu beachten, dass das Finanzamt für jeden Monat der Nichtzahlung der von ihm festgesetzten Steuer ab Fälligkeit Aussetzungszinsen von 0,5% je Monat verlangt, wenn man das Einspruchsverfahren verlieren sollte und sich die Steuerfestsetzung als rechtmäßig herausstellen sollte.
Welche Kosten entstehen beim Einspruchsverfahren gegen den Steuerbescheid?
Aus Sicht des Einspruchsführers besteht beim Einspruchsverfahren – im Gegensatz zum finanzgerichtlichen Verfahren –ein Kostenvorteil, da das Finanzamt für dieses Verfahren auf Ebene der Selbstüberprüfung durch die Finanzbehörde keine Gebühren erhebt.
Wir unterstützen Sie gerne
Wenn Sie der Auffassung sind, dass die Finanzbehörde in Ihrem Steuerbescheid eine fehlerhafte Festsetzung vorgenommen hat, unterstützen unsere Fachanwälte für Steuerrecht von sherb Sie gerne bundesweit bei der Prüfung des Bescheids und im anschließenden Einspruchsverfahren. Insbesondere bei Erbschaftsteuerbescheiden und Schenkungsteuerbescheiden oder Feststellungsbescheiden für den Grundbesitzwert oder Unternehmenswert. Entscheidend ist in jedem Fall die frühzeitige Kontaktaufnahme, um rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist reagieren zu können.