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Familienheim steuerfrei übertragen

Auch wenn es bei der Vermögensnachfolgeplanung niemals in erster Linie auf steuerliche Fragen ankommen sollte, hat die Beachtung der Steuervorschriften und der jeweiligen Auswirkungen stets eine große Bedeutung.

Bei der steueroptimierten Nachfolgeplanung von Familien kommt es daher häufig darauf an, dass erbschaftsteuerliche und schenkungsteuerliche Freibeträge optimal genutzt werden. Besonders interessant wird es, wenn Vermögenswerte steuerfrei übertragen werden können.

Welche steuerlichen Sondervorschrift gibt es für die Übertragung des Familienheims?

Genau eine solche Möglichkeit bietet § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG: Demnach kann unter gewissen Umständen die Übertragung von Grundbesitz vollständig erbschaft- und schenkungsteuerfrei erfolgen.

Voraussetzung dafür ist, dass es sich um ein sogenanntes "Familienheim" handelt. Familienheim in diesem Sinn bedeutet, dass es sich um Grundbesitz handelt, in dem eine "Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird".

Wenn daher Ehegatten in einem gemeinsamen Haus oder einer gemeinsamen Wohnung leben und diese Eigentum eines Ehegatten ist, kann dieser sein Eigentum steuerfrei an seinen Ehegatten übertragen.

Worauf kommt es bei der Übertragung des Familienheims an?

Es kommt nicht darauf an, wie groß der Grundbesitz ist oder welchen Wert er hat. Entsprechendes gilt auch, wenn ein Ehegatte (finanzielle) Verpflichtungen des anderen im Zusammenhang mit dem Erwerb des Familienheims übernimmt. Wenn beispielsweise ein Ehegatte einen Kredit zum Erwerb eines gemeinsamen Familienheims aufnimmt und der andere Ehegatte diesen tilgt, so ist dies zwar einerseits eine Schenkung, jedoch ist diese aufgrund der erwähnten Regelung steuerfrei.

Wie wird die Übertragung des Familienheims im Erbfall geregelt?

Auch im Todesfall kann die Übertragung des Familienheims unter Ehegatten erbschaftsteuerfrei sein (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vermögensübergang nach der gesetzlichen Erbfolge oder nach der gewillkürten Erbfolge (Testament oder Erbvertrag) angeordnet ist.

Die Voraussetzungen sind in diesem Fall allerdings strenger, da der überlebende Ehegatte den Grundbesitz weitere zehn Jahre nach dem Tod seines Ehegatten weiterbewohnen muss. Zieht er dagegen vor Ablauf dieser Frist aus, entfällt die steuerliche Privilegierung nachträglich, so dass gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt doch Steuern zu zahlen sind. Aus diesem Grund bietet es sich in manchen Konstellationen an, das Eigentum an der Immobilie lebzeitig zu verschenken, damit die Behaltefrist nicht aktiviert wird.

Wie kann das Familienheim an Kinder übertragen werden?

Während die lebzeitige Übertragung des Familienheims nur unter Ehegatten schenkungsteuerfrei erfolgen kann, kann die Übertragung des Familienheims an Kinder im Todesfall steuerfrei sein. In diesem Fall gelten jedoch weitergehende Schranken, da die Wohnfläche auf maximal 200 Quadratmeter beschränkt ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Ist das Objekt dagegen größer, wird der Schenkungsteuerfreibetrag anteilig gewährt.

Zudem gilt auch in diesem Fall eine Behaltefrist von 10 Jahren. Insofern sollte bei der Nachfolgeplanung rechtzeitig bedacht werden, ob es realistisch ist, dass ein Kind des Erblassers das Familienheim bewohnt und darin mindestens für 10 Jahre nach dem Erbfall bleibt, um Steuern zu sparen.


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