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Die Familienheimschaukel

Übertragung des Familienheims als Steuersparmodell

Bei der Vermögensnachfolgeplanung spielt die vorweggenommene Erbfolge eine sehr wichtige Rolle. Insbesondere aus steuerlichen Gesichtspunkten bietet eine rechtzeitige Planung große Vorteile. Dabei kann die Übertragung des Familienheims ein probates Mittel sein, um Schenkungsteuer zu sparen, da hierfür nach § 13 Absatz 1 Nr. 4a, b und c ErbStG besondere steuerliche Vergünstigungen gewährt werden.

Wie definiert sich der Begriff des Familienheims?

Als Familienheim im steuerlichen Sinn definiert das Gesetz ein Grundstück auf dem die Ehegatten gemeinsam eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Das Objekt muss sich innerhalb der Europäischen Union befinden.

Welche Vorteile bietet die lebzeitige Übertragung?

Während die Steuerbefreiung für die Übertragung des Familienheims zu Lebzeiten lediglich voraussetzt, dass es sich um eine Übertragung zwischen Ehegatten handelt, gilt bei einer Übertragung von Todes wegen die Regel, dass das Familienheim vom Erben weitere zehn Jahre bewohnt werden muss, um in den Genuss des Steuervorteil zu kommen (und diesen zu behalten). Zieht der überlebende Ehegatte dagegen innerhalb dieser Frist um, entsteht die entsprechende Steuer nachträglich und der Steuervorteil entfällt. Sollte dagegen der Ehegatte innerhalb der Frist versterben oder aus einem anderen unvermeidbaren Grund, das Objekt verlassen müssen, bleibt der Steuervorteil erhalten. Die Rechtsprechung behandelt diese Rückausnahme jedoch äußerst restriktiv.

Gerade bei dieser Gegenüberstellung zeigt sich der (steuerliche) Vorteil der lebzeitigen Übertragung.

Ist eine mehrfache Übertragung möglich?

Das Gesetz sieht keine Beschränkung für die Übertragung des gemeinsam genutzten Familienheims vor. Das bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, wie groß das Objekt ist oder wie viel es wert ist.

Es ist sogar möglich, dass nacheinander mehrere Familienwohnheime zwischen den Ehegatten verschenkt werden können. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass es sich tatsächlich um das von den Ehegatten genutzte Wohnobjekt handelt. Es können zwar nicht mehrere Objekte gleichzeitig übertragen werden, wenn sich der Lebensmittelpunkt der Ehegatten verlagert hat, kann dies jedoch in einer gewissen zeitlichen Abfolge nacheinander geschehen.

Darüber hinaus kann derjenige, der das Familienheim schenkweise erhalten hat, grundsätzlich damit verfahren, wie er will. Das bedeutet, dass er es auch veräußern könnte. Dies wird häufig genutzt, damit die Übertragung (zurück) an den Schenker gegen Bezahlung eines Kaufpreises erfolgen kann. Wenn nun in einem solchen Fall der ursprüngliche Schenker und spätere Käufer das Objekt nach einem gewissen Zeitablauf erneut seinem Ehegatten schenkt, spricht man von einer sogenannten Familienheimschaukel.


Wir unterstützen Sie gerne

Im konkreten Einzelfall muss geprüft werden, ob eine solche Familienheimschaukel sinnvoll und möglich ist, um Steuern zu sparen. Unser erfahrenes Team von sherb mit Fachanwälten für Erbrecht, Steuerrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht unterstützt Sie dabei gerne bundesweit aus Frankfurt am Main und Berlin.

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