Erwerbsanzeige nach § 30 ErbStG
Eine wichtige Maßnahme im Rahmen der Nachfolgeberatung ist die fristgerechte Einreichung der Erwerbsanzeige nach § 30 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).
Die Erwerbsanzeige ist eine gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung an das Finanzamt über einen erworbenen Vermögensgegenstand (aufgrund einer Schenkung oder einer Erbschaft). Gemäß § 30 ErbStG sind Erwerber verpflichtet, innerhalb von drei Monaten den Erwerb beim zuständigen Erbschaft- oder Schenkungsteuer-Finanzamt anzuzeigen.
Welche Voraussetzungen gelten bei der Erwerbsanzeige?
Die Erwerbsanzeige muss alle relevanten Informationen über den Erwerb enthalten, einschließlich:
___ Angaben zum Erblasser bzw. Schenker und zum Erwerber
___ eine genaue Beschreibung der erworbenen Vermögensgegenstände
___ den Erwerbszeitpunkt
___ den geschätzten Wert der erworbenen Vermögensgegenstände.
Welche Folgen drohen bei der unterlassenen Erwerbsanzeige?
Die fristgerechte Einreichung der Erwerbsanzeige ist ein entscheidender Schritt in der Nachfolgeberatung, um steuerliche Pflichten zu erfüllen und um rechtliche Klarheit zu schaffen. Eine unterlassene oder verspätete Erwerbsanzeige kann eine Steuerverkürzung und damit steuerstrafrechtliche Konsequenzen auslösen. Um diese Folgen zu verhindern, besteht die Möglichkeit, die unterlassene Erwerbsanzeige im Rahmen einer strafbefreienden Selbstanzeige nachzuholen.
Wir unterstützen Sie gerne
Unsere Fachanwälte für Steuer- und Erbrecht in Frankfurt und Berlin bieten Ihnen daher nicht nur bei der korrekten oder nachzuholenden Einreichung der Erwerbsanzeige steuerliche Beratung an, sondern auch bei sämtlichen damit verbundenen Nachfolgeberatungsthemen.