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Vorweggenommene Erbfolge

Was bedeutet vorweggenommene Erbfolge?

Die vorweggenommene Erbfolge ist eine rechtliche Gestaltung, bei der der potenzielle Erblasser beziehungsweise Schenker sein Vermögen bereits zu Lebzeiten überträgt und die Erben nicht auf den Eintritt des Erbfalls warten. Letztlich handelt es sich aus rechtlicher Sicht um eine Schenkung nach § 516 BGB.

Was sind Vorteile der lebzeitigen Planung?

Diese Strategie wird häufig genutzt, um steuerliche Vorteile zu realisieren, denn zum Zeitpunkt der Schenkung sind die steuerlichen Parameter in der Regel bereits bekannt, während diese für den Erbfall ungewiss sind und nur prognostiziert werden können.

Gleichzeitig kann die Vermögensnachfolge bereits zu Lebzeiten des Erblassers so strukturiert werden, wie er es sich vorstellt.

Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, um den designierten Nachfolge in die Familiengesellschaft bereits lebzeitig zu integrieren.

Durch diese frühzeitige Vermögensübertragung können schenkungsteuerliche Freibeträge optimaler ausgenutzt werden als im Erbfall. Idealerweise lassen sich durch die rechtzeitige Regelung der Vermögensverhältnisse innerhalb der Familie Konflikte vermeiden oder zumindest das Risiko späterer Erbstreitigkeiten minimieren. So lässt sich die vorweggenommene Erbfolge in erbrechtlicher Hinsicht beispielsweise durch entsprechende Pflichtteilsverzichte flankieren.

Wie wird die lebzeitige Erbfolge umgesetzt?

Die klassische Form der vorweggenommenen Erbfolge ist die lebzeitige Schenkung von Bar- oder Immobilienvermögen an die nächste Generation. Dies kann auch in Kombination mit einer Vermögensbündelung mittels eines Familienpools (Familiengesellschaft) erfolgen.

Eine andere Gestaltungsform der vorweggenommenen Erbfolge findet sich im unternehmerischen Bereich mit der frühzeitigen Übertragung von Betriebsvermögen auf die Kinder oder andere geeignete Nachfolger als Gesellschafter, Geschäftsinhaber oder Geschäftsführer. Bei der Unternehmensnachfolge spielt häufig die Möglichkeit einer größtmöglichen steuerlichen Verschonung des Betriebsvermögens durch die aktuell bestehenden steuerrechtlichen Privilegierungen nach § 13a und § 13b ErbStG eine besonders entscheidende Rolle.

Welche Sicherungsrechte sind für den Schenker möglich?

Häufige Bedenken der Erblasser gegen eine lebzeitige Verteilung des zukünftigen Erbes sind der Verlust der Kontrolle und die Befürchtung, dass die Beschenkten möglicherweise nicht verantwortungsbewusst mit den Vermögenswerten umgehen.

Zu diesem Zweck können zum einen Rücktritts- und Widerrufsrechte vereinbart werden, die über die gesetzlichen Regelungen hinausgehen. Zum anderen kann ein weiterer wichtiger Baustein einer strukturierten vorweggenommenen Erbfolge die Nießbrauchgestaltung sein. Hierdurch behält der Erblasser lebzeitig die Früchte (Mieterträge, Dividenden etc.) und kann gleichzeitig die Vermögenssubstanz bereits auf die nächste Generation übertragen. Dies kann auch auch günstig im Hinblick auf schenkungsteuerliche Erwägungen sein, da in diesem Fall der übertragene Vermögenswert aus schenkungsteuerlicher Sicht weniger Wert ist.

Bei Nießbrauchgestaltungen ist allerdings zu beachten, dass dies gegebenenfalls im Rahmen des Pflichtteilsrechts zu ungewünschten Folgen führt.

Die vorweggenommene Erbfolge ist somit ein wichtiger Bestandteil einer erfolgreichen Nachfolgeplanung neben der Errichtung eines optimalen Testaments beziehungsweise eines Erbvertrages.


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