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Widerruf der Schenkung

Lebzeitige Schenkungen im Sinne einer vorweggenommenen Erbfolge sind sowohl aus steuerrechtlicher (Nutzung der Freibeträge) als auch aus pflichtteilsrechtlicher Sicht ein wichtiges Instrument der Nachfolgeplanung.

Es gibt eine Vielzahl von Gründen aus denen der Schenkende den Wunsch oder die Notwendigkeit hat, die bereits vorgenommene Schenkung rückgängig zu machen.

Das Testament / Erbvertrag noch schnell ändern, ist eine Möglichkeit, jedoch ändert dies in der Regel nichts mehr an einer bereits erfolgten Schenkung.

Das Mittel der Wahl ist daher häufig der Schenkungswiderruf.

Vertragliches Rücktritts- oder Widerrufsrecht

Ein Schenkungswiderruf kommt insbesondere dann in Betracht, wenn dies bereits im Schenkungsvertrag ein Widerruf- oder Rücktrittsrecht vereinbart wurde und dieser Widerrufs- oder Rücktrittsgrund eingetreten ist.

Mögliche Rücktrittsgründe

Verfügung über Gegenstand ohne Absprache, Insolvenz des Beschenkten, Vorversterben des Beschenkten, Erhebung einer Schenkungsteuer durch das Finanzamt


Häufig wird das Rücktrittsrecht damit verbunden, dass die Rücktrittserklärung gegenüber dem Beschenkten lediglich innerhalb einer Frist erklärt werden kann. Die Festlegung von Rücktrittsrechten sollte im Zusammenhang der Asset Protection Erwägungen nicht zu exzessiv eingesetzt werden, da auch das Rücktrittsrecht regelmäßig pfändbar ist.

Kann ein Widerruf ohne vertragliches Rücktritts- oder Widerrufsrecht erfolgen?

Sollte kein vertragliches Rücktritts- oder Widerrufsrecht vereinbart sein, bzw. sollten die Rücktrittsgründe nicht vorliegen, bietet gegebenenfalls das Gesetz eine weitere Möglichkeit für einen Widerruf.

Schenkungswiderruf wegen Verarmung

Das ist nach § 528 BGB dann der Fall, wenn der Schenkende verarmt ist. Das bedeutet, dass er seinen Lebensunterhalt nicht mehr selbst bestreiten kann; wobei ein Widerruf natürlich nicht möglich ist, wenn diese Situation mutwillig - möglicherweise sogar mit dem Ziel des Schenkungswiderrufs - herbeigeführt wurde.

Schenkungswiderruf wegen groben Undanks

Zweifelsfragen ergeben sich insbesondere beim Widerruf wegen groben Undanks nach § 530 BGB. Beim Begriff des "groben Undanks" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der stets für den konkreten Einzelfall auszulegen ist. Es kommt entscheidend darauf an, ob sich der Beschenkte eines Verhaltens schuldig gemacht hat, welches den Schenker berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Wann dies konkret der Fall ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Insbesondere bedarf es nicht zwingend einer Straftat, damit der Tatbestand erfüllt ist. Das bedeutet, dass auch ein Verhalten, welches keinen Straftatbestand erfüllt, ausreichen könnte, um den Widerruf wegen groben Undanks zu rechtfertigen. Auf der anderen Seite ist auch nicht jede Beleidigung ausreichend für den Widerruf. Entsprechendes gilt für Kontaktabbruch. Dieser reicht für sich genommen nicht aus, um den Widerruf zu erklären.

Wann ist ein Schenkungswiderruf ausgeschlossen?

Ausgeschlossen ist der Widerruf, sofern der Schenker zwischenzeitlich dem Beschenkten verziehen hat. Ebenfalls ausgeschlossen ist der Widerruf, wenn der Schenker den Beschenkten provoziert hat und damit, den Widerrufstatbestand letztlich selbst herbeigeführt hat.


Wir unterstützen Sie gerne

Letztendlich lässt sich eine pauschale Aussage zu den Erfolgsaussichten im konkreten Einzelfall nur sehr schwer treffen, dementsprechenden landen die Fälle zum Schenkungswiderruf nicht selten vor Gericht und werden häufig von unseren Fachanwälten in Frankfurt und Berlin bearbeitet .


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