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Das Berliner Testament

Das sogenannte Berliner Testament ist die am häufigsten gewählte Testierform im Erbrecht. Sie wird von Ehepaaren gewählt, um ihren Nachlass zu regeln. Dabei bestimmen Ehepartner regelmäßig in einem gemeinsamen Testament, dass sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Der Letztversterbende wird von den gemeinsamen Kindern zu gleichen Teilen beerbt. Haben die Ehepartner ein Kind können sie dieses zum Alleinerben des Letztversterbenden bestimmen. Unabhängig davon, können die Ehegatten auch jede beliebige andere Person als Schlusserben einsetzen.

Das Berliner Testament kann sowohl privatschriftlich oder notariell errichtet werden. Entscheiden sich die Ehepartner für ein privatschriftliches Testament muss das Testament von einem Ehegatten vollständig von Hand geschrieben und von beiden unterschrieben werden. 

Zu beachten sind allerdings Pflichtteilsansprüche, die durch die Enterbung der Abkömmlinge im ersten Erbfall entstehen. Auch aus steuerlichen Erwägungen ist die Regelung des Nachlasses mittels Berliner Testament häufig nicht ideal.

Sie sind auf der Suche nach Unterstützung im Pflichtteilsrecht oder im Erbrecht? Als Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht in Frankfurt am Main bieten wir eine individuelle und umfassende Beratung. Ob Berliner Testament Pflichtteil, Nachfolgeplanung oder Erbschaftsteuerrecht – wir begleiten Sie auf dem Weg zu einer sicheren und konfliktfreien Regelung. Nehmen Sie gerne Kontakt auf.

Hintergrund

Der Grundgedanke des Berliner Testaments ist nachvollziehbar: Belässt es ein Ehepaar mit Kindern ohne Testament bei den Regelungen der gesetzlichen Erbfolge, entsteht bei Todesfall eines Ehegatten eine Erbengemeinschaft zwischen dem Ehegatten und den Kindern, die sich auf den kompletten Nachlass erstreckt. Das heißt beispielsweise auf das im Nachlass befindliche Auto, Immobilie und Bankkonto.

Über alle diese Vermögenswerte könnten die Erben nur nach einer gemeinschaftlichen Entscheidung verfügen. Dies könnte den überlebenden Ehegatten nach dem Tod seines Ehepartners in seiner Liquidität und Handlungsfreiheit erheblich einschränken.


Muster für ein Berliner Testament

Nachfolgend eine (vereinfachte) Vorlage für die Erbfolgeregelung im Berliner Testament, um die Systematik zu verdeutlichen:

"Hiermit setzen wir, die Eheleute M uns jeweils als Alleinerben ein. Schlusserben sollen unsere Kinder A und B zu gleichen Teilen sein."

Berliner Testament Pflichtteil

Wenn dagegen die Eheleute per Berliner Testament anordnen, dass sie sich gegenseitig beerben und somit der überlebende Ehepartner nach dem Tod des Erstversterbenden Alleinerbe wird, stellen sich diese Probleme nicht. Für die Kinder ist diese Gestaltung durch das Berliner Testament häufig auch völlig in Ordnung. Sie erben zwar im ersten Erbfall nichts, aber im zweiten Erbfall erben sie als sogenannte Schlusserben einen höheren Vermögenswert von länger lebenden Elternteil. In diesem Fall wird das vollständige Nachlassvermögen unter ihnen aufgeteilt. Gleichzeitig wird hierdurch sichergestellt, dass Mutter und Vater bis an deren Lebensende finanziell abgesichert sind.

Gleichwohl ist zu beachten, dass aufgrund des Berliner Testaments und der darin enthaltene Einsetzung des länger lebenden Ehepartners als Alleinerben, faktisch die Kinder für den ersten Erbfall enterbt werden. Hätte es dagegen kein Berliner Testament gegeben, wären sie gesetzliche Erben geworden.

Ihnen steht somit nach dem Tod des ersten Elternteils grundsätzlich ein Anspruch auf den Pflichtteil auf den Nachlass des Erblassers zu. Sie können diesen einfordern. Der Pflichtteil ist ein Anspruch in Geld. Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Auch wenn der Pflichtteil lediglich ein Anspruch in Geld ist, kann auch dieser Pflichtteilsanspruch den überlebenden Ehegatten nicht unerheblich einschränken.

Das bedeutet, dass zwar der überlebende Ehegatte über sämtliche geerbte Vermögenswerte frei verfügen kann, jedoch muss er je nach Höhe des Anspruchs auf den Pflichtteil gegebenenfalls einen Teil seiner Erbschaft veräußern oder verwerten, um den Pflichtteilsanspruch zu erfüllen.

Pflichtteilsverzicht

Um für mehr Rechtssicherheit und die Interessen des überlebenden Elternteils zu sorgen, wird beim Berliner Testament häufig mit den Abkömmlingen lebzeitig ein Verzicht auf den Pflichtteil vereinbart.

Ein solcher Pflichtteilsverzicht muss gemeinsam mit den Kindern abgeschlossen und notariell beurkundet werden. Häufig wird der Verzicht auf den Pflichtteil gegenseitig erklärt. Die Schwierigkeit ist allerdings häufig, eine Einigung mit den Kindern über den Verzicht auf den Pflichtteil zu erzielen. Außerdem könnte ein solcher auch erbschaftsteuerlich je nachdem ungünstige Folgen haben. Die schenkungsteuerlichen Freibeträge sollten dabei berücksichtigt werden.

Pflichtteilsstrafklausel

Optional wird in einem Berliner Testament häufig eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel verwendet. Eine solche Pflichtteilsstrafklausel bestimmt, dass dasjenige Kind, welches beim Tod eines Elternteils seinen Pflichtteil gegen den im Testament niedergelegten Willen des überlebenden Alleinerben fordert, auch im zweiten Erbfall lediglich den Pflichtteil bekommt und daher nicht Erbe des zweiten Elternteils wird.

Hierdurch sollen Kinder davon abgehalten werden, den Pflichtteil gegen den Willen des überlebenden Elternteils geltend zu machen. Andernfalls erleiden sie letztlich einen finanziellen Nachteil. Wenn mehrere Kinder den Pflichtteil verlangen, sind sie aufgrund dieser Klausel alle von der Erbschaft im zweiten Erbfall ausgeschlossen.



Zu berücksichtigen ist, dass es bei der Formulierung von Pflichtteilsstrafklauseln teilweise erhebliche Unterscheidungen gibt. Soll das pflichtteilsberechtigte Kind zumindest den Auskunftsanspruch aus dem Pflichtteil geltend machen dürfen? Soll es seinen Pflichtteil im Einvernehmen mit dem Elternteil geltend machen dürfen oder soll ein zwingender Automatismus erfolgen? Idealerweise werden diese Frage bei Abfassung des Berliner Testaments berücksichtigt und ausdrücklich geregelt.

Denkbar ist ergänzend zur Strafklausel auch die Aufnahme der sogenannten Jastrowschen Klausel. Nach dieser erleidet derjenige, der gegen den Willen der Eltern den Pflichtteil fordert, weitere finanzielle Nachteile, da automatisch die anderen Kinder ein den Nachlass schmälerndes Vermächtnis erhalten.

Die Verjährung des Pflichtteils

Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt zum Kalenderjahresende des Jahres, zu dem das Kind von der Enterbung mittels Berliner Testament erfahren hat. (Beispielsweise wenn das Berliner Testament am 14. Juni 2023 zugestellt wurde, verjährt der Anspruch auf den Pflichtteil mit Ablauf des 31. Dezembers 2026. Um Kinder zu schützen, gibt es für diese eine Besonderheit, da in dem konkreten Fall die Eltern einerseits gesetzliche Vertreter und gleichzeitig Schuldner des Anspruchs auf den Pflichtteil sind. In diesen Fällen ist die Verjährungsfrist von drei Jahren bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes gehemmt (§ 207 Absatz 1 Satz 2 a) BGB).

Wenn also ein Berliner Testament errichtet wurde und ein Elternteil verstirbt, während ein Kind noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, läuft die Verjährungsfrist zur Geltendmachung des Pflichtteils (zumindest) noch bis dahin.



Bindungswirkung

Bei der Errichtung eines Ehegattentestaments in Form eines Berliner Testaments und gegenseitiger Erbeinsetzung stellt sich häufig auch die Frage nach der Bindungswirkung. Gemeint ist damit, ob ein einmal errichtetes Berliner Testament nachträglich wieder aufgehoben werden kann. Lebzeitig, das heißt solange beide Ehegatten noch leben, ist dies grundsätzlich möglich, sofern die Ehegatten gemeinschaftlich handeln.

Sie können dies auch durch die Abfassung eines neuen (Berliner) Testaments tun. Wenn nur einer der Ehepartner das Berliner Testament widerrufen will, muss er dies durch eine Erklärung gegenüber einem Notar tun. Durch den erfolgten Widerruf verliert das Testament seine Wirkung und die Ehegatten können wieder (jeweils) ein neues Testament errichten. Sollten sie das nicht tun, gilt wieder die gesetzliche Erbfolge.

Was ist jedoch, nach dem Tod eines Ehegatten? Es stellt sich die Frage, ob nach dem Tod des erstversterbenden Ehepartners der letztversterbende Ehepartner in seiner Testierfreiheit beschränkt ist oder nicht. Idealerweise regeln die Ehegatten dies im (Berliner) Testament ausdrücklich. Wenn im Testament keine ausdrücklichen Regelungen erfolgen, ist es eine Auslegungsfrage.

Dabei bietet das Gesetz gemäß § 2270 Absatz 2 BGB den Grundsatz, dass eine Bindungswirkung im Zweifel dann angenommen wird, wenn sich die Ehepartner gegenseitig als Erben einsetzen und für den zweiten Erbfall eine Verfügung zugunsten einer mit dem Erblasser verwandten Person getroffen wird. Entsprechendes gilt auch dann, wenn nicht nur ein Schlusserbe eingesetzt wird, sondern mehrere. Auf eine bestimmte Erbquote kommt es nicht an.

Der Grundsatz ist, dass bei einem Berliner Testament die Erbfolge bindend ist, wenn ein Ehepartner stirbt und die Ehepartner in ihrem Testament nichts Abweichendes bestimmt haben.

Zu beachten ist, dass die Bindungswirkung nur für wechselseitige Verfügungen gilt. Beispielsweise kann der überlebende Ehepartner durch ein neues Testament nach dem Tod des ersten Elternteils nachträglich die Testamentsvollstreckung aufgehoben werden. Umgekehrt ist es wiederum nicht möglich, nachträglich eine Testamentsvollstreckung anzuordnen, da hierdurch der Erbe benachteiligt wird.

Sollte einer der Ehegatten die Scheidung beantragen, gilt nach § 2268 BGB, dass das Berliner Testament in der Regel seinem ganzen Inhalt nach unwirksam wird, sofern nicht ausnahmsweise anzunehmen ist, dass das Testament auch im Scheidungsfall fortgelten soll. Ziel dieser Regelung ist, zu verhindern, dass mit Eintritt des ersten Erbfalls der noch lebende Elternteil mit Pflichtteilsforderungen konfrontiert wird.

Schutz der Schlusserben

Die Bindungswirkung schützt die Schlusserben nur im Hinblick darauf, dass der Erblasser nach dem Tod seines Ehegatten kein abweichendes Testament errichten kann. Lebzeitige Schenkungen werden davon nicht erfasst. Vor diesem Hintergrund normiert § 2287 Absatz 1 BGB, dass Schenkungen des Erblassers zu seinen Lebzeiten, durch die ein Vertragserbe beeinträchtigt wird, dazu führen, dass nach dem zweiten Erbfall der Schlusserbe die Geschenke herausverlangen kann.

Diese Vorschrift findet nach allgemeiner Ansicht auch Anwendung bei gemeinschaftlichen Testamenten und somit auch beim Berliner Testament. Das bedeutet, dass der überlebende Elternteil einerseits Schenkungen vornehmen kann, jedoch andererseits die hierdurch benachteiligten Kinder gegebenenfalls nach dem Tod des Elternteils das Geschenk vom Beschenkten verlangen können.

Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um Schenkungen des Erblassers handelt. Veräußerungen von Gegenständen (die letztlich nicht zu einer Minderung des Nachlasses führen) sind uneingeschränkt möglich. Sie können nicht zurückgefordert werden. Wenn der Erblasser allerdings etwas formal veräußert, dies aber weit unter Wert erfolgt, liegt in der Regel eine teilweise Schenkung vor.

Wiederverheiratungsklausel

Regelmäßig werden in Berliner Testamenten Wiederverheiratungsklauseln aufgenommen, die bestimmen, was mit dem Erbe geschieht, wenn der überlebende Ehegatte nochmal heiraten sollte.

Die Konsequenz ist häufig, dass der überlebende Ehegatte rückwirkend die Erbschaft verliert oder entsprechende Vermächtnisse an die Kinder auszuzahlen hat. Das Erbrecht des Ehegatten an eine Bindung zu koppeln, ist möglich.

Welche Formen des Berliner Testaments gibt es?

Es gibt zwei gängige Ansätze: Die Einheitslösung und die Trennungslösung. Die Einheitslösung bedeutet, dass die Ehegatten sich gegenseitig als Erben und die Kinder als Schlusserben einsetzen. Bei der Trennungslösung setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Vorerben und die Kinder als Nacherben ein.

Hierdurch entstehen zwei voneinander unabhängige Vermögensmassen. Der überlebende Ehepartner erbt als Vorerbe das Vermögen seines Partners als sogenanntes Sondervermögen, über welches er nur eingeschränkt verfügen kann.

Nach § 2269 Absatz 1 BGB ist davon auszugehen, dass im Zweifel die Einheitslösung gewünscht ist und der überlebende Ehegatte daher Vollerbe wird.

Wenn dagegen die Trennungslösung gewählt wird, ändert dies auch die Situation im Hinblick auf den Pflichtteil. Die Kinder wären in diesem Fall formal nicht enterbt, da sie bereits im ersten Erbfall Nacherben wären. Sie müssten die Nacherbschaft zunächst ausschlagen, um den Pflichtteil geltend machen zu können. Dabei beginnt die sechswöchige Ausschlagungsfrist allerdings erst beim zweiten Erbfall.



Berliner Testament und Patchworkfamilien

Das Berliner Testament kann auch von Patchworkfamilien aufgesetzt werden. Dabei sollten jedoch zusätzliche Fallstricke beachtet werden. Problematisch ist insbesondere, dass nach der gesetzlichen Erbfolge stets nur leibliche Abkömmlinge (Kinder, Engel, Urenkel, usw.) ein Erbrecht auf den Nachlass haben.

Stiefkinder haben dagegen keinen gesetzlichen Erbanspruch. Eine Ausnahme gilt insoweit für adoptierte Kinder. Im Ergebnis führt dies dazu, dass Stiefkinder keinen Pflichtteilsanspruch auf den Nachlass des Stiefelternteils haben, da sie nicht per Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen und damit auch nicht enterbt werden. Sie gehören nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Sie sind daher besonders schützenswert, wenn die Eltern sie entsprechend des Berliner Testaments für die erste Erbfolge enterben und sie auf den zweiten Erbfall verwiesen sind.


Steuerfalle?

Die gegenseitige Erbeinsetzung durch ein Berliner Testament ist einerseits häufig wirtschaftlich sinnvoll und inhaltlich gewünscht. Gleichwohl ist das Berliner Testament nicht ausnahmslos zu empfehlen.

Gerade erbschaftsteuerlich ist die Lösung durch ein Berliner Testament häufig bedenklich, da im ersten Erbfall die vorhandenen Freibeträge der Kinder (pro Kind rund EUR 400.000,00) nicht genutzt werden. Entsprechendes gilt für Enkelkinder (pro Enkel EUR 200.000,00) und Urenkel (EUR 100.000,00).

Hierdurch können unter Umständen teilweise erhebliche Steuern entstehen, die eigentlich vermieden werden konnten.

Zudem steht den Kindern, die im ersten Erbfall faktisch enterbt sind, ein Pflichtteilsanspruch zu. Dieser muss bei der Planung ebenfalls berücksichtigt werden muss und birgt ein weiteres Konfliktpotenzial in sich.

Zu überlegen ist, ob in solchen Fällen in Ergänzung zum klassischen Berliner Testament Vermächtnisse (möglicherweise als sogenanntes „Super-Vermächtnis“) aufgenommen werden sollten. Hierdurch könnten einerseits Freibeträge genutzt werden. Andererseits könnten die Kinder, die letztlich darauf verzichten sollen, beim Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteilsanspruch einzufordern, durch die Zuwendung von Vermögenswerten dafür entschädigt werden, dass sie erst im zweiten Erbfall Erben werden und beim ersten Erbteil nichts erhalten.

Doch auch wenn der Erbfall bereits eingetreten ist, lassen sich ungewünschte steuerliche Nachteile teilweise noch korrigieren. Beispielsweise durch die abgesprochene Geltendmachung des Pflichtteils im ersten Erbfall.

Wenn der überlebende Elternteil diesem Vorgehen zustimmt, kann durch die Geltendmachung des Pflichtteils auch eine Pflichtteilsstrafklausel umgangen werden. Das bedeutet, dass derjenige, der dann - trotz Pflichtteilsstrafklausel - den gesetzlichen Pflichtteil verlangt, gleichwohl Erbe im zweiten Erbfall werden würde. Die Zahlung des Pflichtteils wird ebenfalls unter den Freibetrag im Verhältnis zum erstversterbenden Elternteils gefasst.

Eine weitere Alternative ist die Ausschlagung des Erbes, doch auch hierbei sollte äußerte Vorsicht geboten sein, da andernfalls möglicherweise nicht die gewünschte Person Erbe wird. Insoweit muss geprüft werden, welche Ersatzerbenregelung im Testament getroffen wurde beziehungsweise welche nach den gesetzlichen Vorschriften gilt.


Sylter Testament als Alternative?

Häufig wird als Alternative zum Berliner Testament die Errichtung eines sogenannten Sylter Testaments in Erwägung gezogen. Das Sylter Testament unterscheidet sich insoweit vom Berliner Testament, dass bei diesem die Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner sich gerade nicht gegenseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden einsetzen, sondern direkt die Kinder Erben jedes Ehegatten werden.

Das kann sowohl in Form eines Ehegattentestaments als auch mit Einzeltestamenten geregelt werden. Auf der anderen Seite wird der überlebende Ehegatte durch Vermächtnisse finanziell abgesichert. Hierdurch sollen insbesondere die steuerlichen Nachteile des Berliner Testaments ausgeglichen werden.

Wir unterstützen Sie gerne

Eine allgemeingültige Regel lässt sich hier nicht aufstellen, da es stets auf den konkreten Erbfall ankommt. Sollten Sie weitere Fragen zu den Themen der Errichtung eines Testaments, insbesondere zum Berliner Testament, zu den erwartenden Kosten, zum Pflichtteil und Erbrecht und den jeweiligen Voraussetzungen haben, setzen Sie sich mit uns in Verbindung. 

Unser Team von sherb aus erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Erbrecht und Steuerrecht aus Frankfurt am Main und Berlin berät Sie gerne bundesweit zum Erbrecht und Pflichtteil und findet mit Ihnen gemeinsam die für Sie passende Lösung.

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