Die Ausschlagung der Erbschaft
Abweichend von anderen Staaten ist in Deutschland eine ausdrückliche Annahme der Erbschaft nicht nötig, um Erbe zu werden. Im Gegenteil: Wer das Erbe nicht annehmen will, muss aktiv werden und das Erbe rechtzeitig ausschlagen.
Doch warum sollte man das Erbe nicht wollen? Dafür kann es verschiedene Gründe geben: In erster Linie sind Fälle zu nennen, in denen der Nachlass überschuldet ist, denn der Erbe erbt nicht nur alle Vermögenswerte, sondern auch die Schulden des Erblassers. Es kann auch andere Fälle geben, in denen es sinnvoll bzw. notwendig ist, das Erbe auszuschlagen.
Wie lange kann ich eine Erbschaft ausschlagen?
Für die Ausschlagung ist eine äußerst knappe Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalles einzuhalten. Hat sich der Begünstigte im Ausland aufgehalten, beträgt die Frist sechs Monate. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Wenn dagegen die Erbschaft bereits angenommen wurde, ist eine Ausschlagung ausgeschlossen, § 1943 BGB.
Die Ausschlagung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Dies kann entweder direkt beim Nachlassgericht geschehen oder über einen Notar.
Was ist eine lenkende Ausschlagung?
Die Ausschlagung kann auch als taktisches Instrument eingesetzt werden, um beispielsweise Steuern zu sparen. Dies geschieht häufig, um die Erbschaftsteuerfreibeträge besser zu nutzen, z.B. indem der als Erbe eingesetzte Ehegatte die Ausschlagung erklärt, damit die gemeinsamen Kinder das Erbe erhalten, und es so durch mehrere Personen geteilt wird.
Bei derartigen Gestaltungen ist jedoch äußerste Vorsicht geboten, da gegebenenfalls andere Ersatzerben anstelle des ursprünglichen Erben treten, von denen der ursprüngliche Erbe nichts wusste. Die Ausschlagung der Erbschaft kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Was ist eine Ausschlagung gegen Abfindung?
Denkbar ist auch die Ausschlagung gegen eine Abfindung. Hierbei ist zu beachten, dass die Ausschlagung bedingungsfeindlich ist. Das bedeutet, dass die Ausschlagung selbst gegenüber dem Nachlassgericht nicht mit einer Bedingung (Zahlung einer Abfindung) verknüpft werden kann. Aus diesem Grund wird in einer solchen Konstellation in der Regel ein Vorvertrag zwischen den Parteien geschlossen, in dem sich die Ersatzerben zur Zahlung eines Geldbetrages verpflichten, sofern der ursprüngliche Erbe die Ausschlagung erklärt. Solche Konstellationen können sich insbesondere im Bereich der Erbschaftsteuer anbieten, da die Abfindung als vom Erblasser gezahlt gilt und gleichzeitig bei demjenigen, der stattdessen Erbe wird, nach § 10 Absatz 5 ErbStG mindernd angesetzt werden kann.
Welchen Einfluss hat eine Ausschlagung des Erbes im Pflichtteilsrecht?
Auch im Bereich des Pflichtteilsrechts kann die Ausschlagung von erheblicher Bedeutung sein, da nach § 2306 BGB eine pflichtteilsberechtigte Person, die als Erbe (oder Nacherbe) eingesetzt wurde, das Erbe ausschlagen muss, bevor der Pflichtteil geltend gemacht werden kann. Das gilt allerdings nur, wenn das Erbe "beschwert" ist; beispielsweise mit einem Vermächtnis oder mit Testamentsvollstreckung.
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