Der Testamentsvollstrecker
Erblasser wollen im Rahmen einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) häufig nicht nur die Erbfolge regeln, sondern auch sicherstellen, dass die letzten Wünsche auch entsprechend umgesetzt werden. Hierfür steht ihnen die Möglichkeit zur Verfügung, einen oder mehrere Testamentsvollstrecker einzusetzen.
Welche Arten von Testametsvollstreckern gibt es?
In der Praxis findet die sogenannte Abwicklungstestamentsvollstreckung und die Dauertestamentsvollstreckung die häufigste Anwendung. Dabei sollten die Erblasser auch die Bestimmung von Ersatztestamentsvollstreckern in Erwägung ziehen und die Frage nach der Testamentsvollstreckervergütung regeln.
Was ist eine Abwicklungstestamentsvollstreckung?
Bei der Abwicklungstestamentsvollstreckung kümmert sich der Testamentsvollstrecker um die Abwicklung des Nachlasses. Das bedeutet, dass er sicherstellt, dass alle Beteiligten jeweils das ihnen zustehende Erbe oder Vermächtnis erhalten, Verbindlichkeiten bezahlt und Auflagen erfüllt werden.
Ferner gibt der Testamentsvollstrecker die Erbschaftsteuererklärung für die Erben bzw. die Erbengemeinschaft ab. Sobald die Abwicklung des Nachlasses beendet ist, endet die Tätigkeit des (reinen) Abwicklungstestamentsvollstreckers. Eine vorherige Beendigung tritt dann ein, wenn der Testamentsvollstrecker sein Amt niederlegt oder wenn er durch das Nachlassgericht von seinem Amt enthoben wird.
Denkbar ist auch, die vorstehenden Aufgaben nur teilweise dem Testamentsvollstrecker zu übertragen (etwa die Erfüllung der Vermächtnisse) oder die Aufgaben auf mehrere Testamentsvollstrecker zu verteilen.
Was ist eine Dauertestamentsvollstreckung?
Bei der Dauertestamentsvollstreckung geht es dagegen darum, dass der Testamentsvollstrecker einzelne oder sämtliche Vermögenswerte für eine gewisse Dauer verwaltet. Häufig ist dies der Fall, wenn der Erblasser vorsieht, dass sein - in der Regel minderjähriger - Erbe nicht unmittelbar im Erbfall über das Erbe verfügen soll, sondern erst ab Erreichen eines gewissen Alters. Dabei muss der Erblasser sich nicht zwingend an die Abgrenzung zwischen Volljährigkeit und Minderjährigkeit halten, denn häufig wird eine Dauertestamentsvollstreckung nicht altersabhängig, sondern bis zum Abschluss einer Berufsausbildung angeordnet.
Wozu dient ein Ersatztestamentsvollstrecker?
Zu empfehlen ist, einen (oder mehrere) Ersatztestamentsvollstrecker für den Fall zu bestimmen, sollte der vorgesehene Testamentsvollstrecker sein Amt nicht antreten können. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Testamentsvollstrecker vorverstorben ist oder wenn er das Amt aus bestimmten Gründen nicht antreten möchte bzw. es niederlegt. Bestimmt der Erblasser keinen Ersatztestamentsvollstrecker oder sind alle genannten Testaments- und Ersatztestamentsvollstrecker weggefallen, ist die testamentarische Regelungen dahingehend zu prüfen, ob das Nachlassgericht einen anderen Ersatztestamentsvollstrecker bestimmen soll. Bis das Nachlassgericht einen Ersatztestamentsvollstrecker ernennt, führt dies in der Praxis fhäufig zu einer nicht unerheblichen Verzögerung.
Wie wird die Testamentsvollstreckervergütung festgelegt?
Der Erblasser kann (und sollte) bestimmen, welche Vergütung der Testamentsvollstrecker erhält. Dabei dürfte in der Regel davon auszugehen sein, dass Familienmitglieder die Testamentsvollstreckung gegen Auslagenersatz ausüben werden, während externe professionelle Testamentsvollstrecker auf vorab festgelegter Honorarbasis arbeiten. Bestimmt der Erblasser vorab kein konkretes Honorar, richten sich die Gebühren nach den üblichen Vergütungen. Häufig wird hier die sogenannte "Neue Rheinische Tabelle" zu Rate gezogen.
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