Haftung des Testamentsvollstreckers
Die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker birgt gewisse Risiken und kann je nach Konstellation äußerst haftungsträchtig sein. Grundsätzlich ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, seine Aufgaben ordnungsgemäß, gewissenhaft und im besten Interesse des Erblassers zu erfüllen. Insoweit ist er zwar den Erben gegenüber nicht unmittelbar verpflichtet, dennoch muss er mittelbar ihre Interessen wahren, da der Nachlass ihnen zugute kommen soll.
Wer entscheidet bei Konflikten mit dem Testamentsvollstrecker?
In dieser Konstellation kommt es in der Praxis häufig vor, dass es zwischen den Erben, denen durch die Dauertestamentsvollstreckung der unmittelbare Zugang zum Erbe versperrt wird, und dem Testamentsvollstrecker zu Konflikten kommt, da Entscheidungen und Handlungen des Testamentsvollstreckers in Frage gestellt werden. In der Konsequenz werden solche Streitfragen gerichtlich geklärt werden müssen.
Anspruch auf Schadensersatz bei Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers?
Im Rahmen solcher Klagen geht es häufig darum, ob die Vergütung des Testamentsvollstreckers angemessen ist und ob er sich durch seine Handlungen möglicherweise gegenüber dem Nachlass (nicht gegenüber den Erben) schadensersatzpflichtig gemacht hat.
Sollte dies der Fall sein, ergibt sich aus § 2219 BGB, dass der Testamentsvollstrecker verpflichtet ist, den Schadensersatz an die Erben bzw. an den oder die Vermächtnisnehmer zu ersetzen, sofern er schuldhaft seine Pflichten verletzt hat. Zudem haftet der Testamentsvollstrecker auch im Hinblick auf die Erbschaftsteuererklärung. Von diesem potenziellen Haftungsrisiko kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht im Voraus befreien.
Welche Absicherungen sind für einen Testamentsvollstrecker sinnvoll?
Aus diesem Grund ist es für den Testamentsvollstrecker ratsam oder sogar unerlässlich, dass er - zumindest bei großen Nachlässen mit hohen Haftungsrisken - eine Haftpflichtversicherung abschließt. Sollte diese Absicherung nicht existieren, haftet andernfalls mit seinem Privatvermögen. Ebenfalls sollte der Testamentsvollstrecker je nach Nachlass in Betracht ziehen, Dritte zu beauftragen, damit diese verschiedene Aufgaben übernehmen können, sofern der Erblasser dies in seiner Verfügung nicht ausgeschlossen hat.
Nicht jede pflichtwidrige Handlung des Testamentsvollstreckers führt unmittelbar zu seiner Haftung. Wenn kein kausaler Schaden entstanden ist, haben die Erben beispielsweise keinen Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker.
Wann kommt es zu einer Amtsenthebung des Testamentsvollstreckers?
Neben der Schadensersatzpflicht ist auch eine Amtsenthebung des Testamentsvollstreckers möglich. Die Entscheidung hierüber trifft das Nachlassgericht; allerdings stellt die Amtsenthebung in der Praxis den Ausnahmefall dar.
Auch wenn der Testamentsvollstrecker seines Amtes enthoben wird, bedeutet das nicht automatisch, dass damit die Testamentsvollstreckung vollständig aufgehoben ist. Es ist vielmehr zu prüfen, ob es dem Willen des Erblassers entspricht, dass in diesem Fall ein Ersatztestamentsvollstrecker an die Stelle des ursprünglichen Testamentsvollstrecker treten soll und ob dies auch bei einer Enthebung aus dem Amt gilt. Im Regelfall dürfte davon auszugehen sein, dass der Erblasser die Testamentsvollstreckung nicht zwingend personengebundenen anordnen wollte, so dass bei einer Enthebung ohne Probleme eine Ersatzperson an die Stelle nachrücken kann.
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