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Notarielles Testament

Bei der Vermögensnachfolgeplanung steht stets die Errichtung einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) im Vordergrund. Dabei stellt sich zunächst immer die Frage, wie eine solche solche Verfügung formwirksam errichtet werden kann.

Die eine Möglichkeit ist ein privatschriftlichen Testament, welches vom Testator völlig per Hand zu schreiben und unterzeichnen ist.

Daneben gibt es die Möglichkeit ein sogenanntes öffentliches Testament zu errichten, § 2232 BGB. In einem solchen Fall wird das Testament zur Niederschrift bei einem Notar beziehungsweise einer Notarin erklärt und von diesem beziehungsweise dieser notariell beurkundet.

Beide Testierarten stehen nebeneinander, so dass es am Ende des Tages dem Erblasser überlassen ist, ob er ein handschriftliches Testament wählt oder eine notarielle Beurkundung.

Warum ein notarielles Testament?

Ein notarielles Testament bietet sich insbesondere bei komplexeren Testamentsvorhaben an, bei denen verschiedene inhaltliche Regelungen getroffen werden sollen. Wenn dagegen das Testament allein aus der Erbeinsetzung eines Alleinerben bestehen sollte, dürfte sich die Notwendigkeit eines notariellen Testaments häufig erübrigen.

Ein weiterer Aspekt ist, dass sich der Notar beziehungsweise die Notarin im Rahmen der Errichtung von der Testierfähigkeit des Erblassers vergewissert. Dabei sollte man jedoch berücksichtigen, dass Nachlassgerichte im Rahmen von Erbscheinverfahren regelmäßig darauf hinweisen, dass ein Notar/ eine Notarin (normalerweise) keine fachärztliche Expertise aufweist, so dass durch ihn/sie eine abschließende verbindliche Feststellung der Testierfähigkeit gerade nicht möglich ist. Gleichwohl dürfte es außer Streit stehen, dass die Mitwirkung eines Notars/ einer Notarin der Ernstlichkeit der Testamentserrichtung einen wesentlich höheren Nachdruck verleiht.

Auch werden notariell errichtete Testamente in amtliche Verwahrung geben. Wobei letzteres auch mit einem privatschriftlichen Testament möglich ist.

Auf der anderen Seite müssen sich Personen, die sich mit der Frage beschäftigen, ob sie ein notarielles oder ein privatschriftliches Testament errichten, welche Mehrkosten durch die notarielle Beurkundung entstehen. Diese richten sich nach der Gebührenordnung anhand des Nachlasswertes. Allerdings - und das darf in keinem Fall übersehen werden - bietet das notarielle Testament häufig den Vorteil, dass im Erbfall der von Grundbuchämtern und Banken gewünschte Erbnachweis häufig allein mit Vorlage des notariellen Testaments möglich ist, während ein privatschriftliches Testament häufig nicht ausreicht. In letzteren Fällen ist daher die Vorlage eines Erbscheins erforderlich, der wiederum entsprechende Gebühren beim Nachlassgericht beziehungsweise Notar/in auslöst, allerdings den Nachteil einer teilweise sehr langen Bearbeitung hat.

Notare sind keine Steuerberater!

Steuerlich berät ein Notar/ eine Notarin allerdings nicht - darauf weisen Notare auch regelmäßig hin. Sie sollten sich daher auch bei Errichtung von notariellen Testamenten unbedingt steuerlich beraten zu lassen. Wir von sherb stehen mit unseren Fachanwälten für Erbrecht und Steuerrecht in Frankfurt und Berlin gerne bundesweit zu Ihrer Verfügung bereit.

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