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Vorsorge / Vermeidungsstrategien zur Pflichtteilsreduzierung

Der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch schränkt den Erblasser in einem nicht unerheblichen Maß in seiner Testierfreiheit ein. Faktisch kann der Erblasser zwar über sein gesamtes Erbe frei verfügen, jedoch unterliegt die Hälfte des Vermögens wertmäßig dem Pflichtteilsrecht der jeweiligen Berechtigten.

Aus diesem Grund stellt sich häufig die Frage, wie der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten vermieden oder zumindest reduziert werden kann. Hierbei sollte rechtzeitig geplant werden, um eine entsprechende Vorsorge treffen zu können.

Was ist ein notarieller Pflichtteilsverzichtsvertrag?

Der formal einfachste, in der Rechtswirklichkeit häufig jedoch der schwierigste Weg, ist eine rechtzeitige Einigung mit dem Pflichtteilsberechtigten. In diesem Fall muss der (zukünftige) Erblasser mit dem Pflichtteilsberechtigten einen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag schließen, bei dem der Pflichtteilsberechtigte für sich und seine Abkömmlinge den Verzicht auf seinen Pflichtteil erklärt. Rechtsfolge ist, dass der Verzichtende und seine Abkömmlinge vom Pflichtteil ausgeschlossen sind. Rechtlich gilt der Verzichtende fortan als Person, die den Erbfall nicht erlebt hat. Hierdurch erhöht sich gegebenenfalls der Pflichtteil der übrigen Pflichtteilsberechtigten.

In der Regel kann der Erblasser dem Verzichtenden gleichwohl als Erben einsetzen, wenn dies sein Wunsch ist.

In diesem Zusammenhang ist es zudem möglich, dass ein gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht erklärt wird. Dabei handelt es sich um einen Verzicht, bei dem lediglich auf einen konkreten Gegenstand als pflichtteilserhöhend verzichtet wird. Beispielsweise besitzt der Erblasser in seinem Vermögen eine Immobilie, die durch einen gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht aus der Pflichtteilsberechnung herausgenommen wird. Der Pflichtteilsberechtigte würde daher nur noch den Pflichtteil aus den übrigen Vermögenswerten ermitteln können.

Lebzeitige Vermögensübertragungen / Vorweggenommene Erbfolge

Häufig ist der faktische Spielraum eingeschränkt, wenn der Erblasser darüber nachdenkt, einen Pflichtteilsberechtigten zum Verzicht zu bewegen; möglicherweise weil der Kontakt untereinander schlecht oder gar nicht vorhanden ist. In diesem Fall gibt es die Option, den Pflichtteil beispielsweise durch Errichtung einer Stiftung, Auslösung einer Güterstandsschaukel oder einer Schenkung zu reduziert.

Die Gemeinsamkeit dieser Fälle ist, dass der Erblasser den Pflichtteil dadurch zu reduzieren versucht, in dem Vermögenswerte aus dem Nachlass vorab an andere Personen übertragen werden. Gerade hier lohnt sich die rechtzeitige steueroptimierte Nachfolgeplanung, da aufgrund der Abschmelzungregel des § 2325 Absatz 3 BGB pro Jahr 10% vom Vermögenswert abzuziehen sind. Wenn der Erblasser beispielsweise einen Vermögenswert überträgt und nach 4 Jahren verstreben sollte, würde dieser Vermögenswert als Pflichtteilsergänzungsanspruch nur noch zu 60% angesetzt werden.

Besondere Vorsicht ist im Hinblick auf einen etwaigen Nießbrauchvorbehalt geboten, da dieser häufig schenkungsteuerlich vorteilhaft ist, jedoch die Abschmelzungsregelung des § 2325 Absatz 3 BGB aushebelt. Die Abschmelzung beginnt hier erst, wenn das wirtschaftliche Eigentum vollständig übergegangen ist (ohne Nießbrauch). Mithin kann der Nießbrauchvorbehalt in solchen Fällen kontraproduktiv sein.

Wann tritt eine Pflichtteilsunwürdigkeit ein?

Ein weiterer Fall, bei dem der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf einen Pflichtteilsanspruch hat, liegt dann vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte erb- und pflichtteilsunwürdig ist. Die Erbunwürdigkeit stellt jedoch einen klaren Ausnahmefall dar. Sie tritt dann in Kraft, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich schwerwiegende Verfehlungen gegen den Erblasser und dessen Testierfreiheit hat zuschulden kommen lassen. Hierfür reichen beispielsweise weder gewöhnliche Streitigkeiten, noch der vollständige Kontaktabbruch aus.


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