Notarielles Nachlassverzeichnis
Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Auskunftsanspruch gegen den Erben oder die Mitglieder der Erbengemeinschaft.
Das privatschriftliche Nachlassverzeichnis
Für gewöhnlich wird der Erbe diesen zunächst auf privatschriftlichen Wege zu erfüllen versuchen. Das heißt, dass er (gegebenenfalls mit Hilfe seines Anwalts) ein Nachlassverzeichnis erstellt, damit hieraus die Pflichtteilsansprüche des Berechtigten ermittelt werden können.
Nicht selten ist der Pflichtteilsberechtigte mit der Aufstellung nicht zufrieden. Sei es, weil seine Erwartungen nicht erfüllt wurden oder weil das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde oder beides ist der Fall.
Notarielles Nachlassverzeichnis als Ergänzung
Unabhängig davon, aus welchem Grund der Pflichtteilsberechtigte das Verzeichnis nicht akzeptiert, hat er die Möglichkeit vom Erben die Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu fordern. Diese Forderung ist verpflichtend und führt dazu, dass der Erbe einen Notar beauftragen muss, ein solches Verzeichnis zu erstellen. Dabei ist der Notar auf die Mitwirkung des Erben angewiesen. Gleichwohl stehen dem Notar für gewöhnlich mehr Möglichkeiten der Erkenntnisgewinnung zur Verfügung als dem Pflichtteilsberechtigten. Eine vorab erteilte Auskunftsvollmacht des Erben ermöglicht es dem Notar, z.B. Kontoauszüge bei den Banken anzufordern und diese zu prüfen. Sollten die Angaben des Erben jedoch (auch) gegenüber dem Notar fehlerhafte sein, kann der Notar diesbezüglich nur bedingt tätig werden. Sofern der Erbe bewusst falsche Tatsachen behauptet, steht in solchen Fällen eine strafrechtlich relevante Tathandlung im Raum.
Welche Rechte hat der Pflichtteilsberechtigte?
Der Pflichtteilsberechtigte hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, bei Aufnahme des Nachlassverzeichnisses persönlich anwesend zu sein. Er hat jedoch faktisch keinen Einfluss darauf, wen der Erbe beauftragt. Die Kostenrechnung, die durch die Beauftragung des Notars entsteht, schmälert als Nachlassverbindlichkeit den Nachlass und somit indirekt auch den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten. Zudem ist auch der Pflichtteilsberechtigte zur Auskunft gegenüber dem Notar verpflichtet, da dieser alle für den Pflichtteilsergänzungsanspruch relevanten Tatsachen aufnimmt. Dies beinhaltet auch vorab getätigte Schenkungen an den Pflichtteilsberechtigten, die seine Ansprüche gegebenenfalls verringern.
Insbesondere aufgrund der zusätzlichen Kostenbelastung und der Frage, ob sich rein faktisch ein Mehrwert ergibt, wird der Pflichtteilsberechtigte häufig darauf verzichten, neben einem privatschriftlichen Nachlassverzeichnis zusätzlich auch die Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu fordern. Im Einzelfall kann ein notarielles Nachlassverzeichnis jedoch sinnvoll sein, bevor ein Streit um den Pflichtteil eskaliert und stattdessen eine Pflichtteilsklage erhoben wird. Eine weitere Alternative wäre den Anspruch auf Abgabe einer eidestattlichen Versicherung zu fordern.
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