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Berechnung des Pflichtteils

Wenn eine pflichtteilsberechtigte Person durch ein Testament oder einen Erbvertrag vom Erblasser enterbt wird, steht ihr ein Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil zu. Es handelt sich um einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung.

Zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs benötigt man im Wesentlichen zwei Faktoren: Die Pflichtteilsquote und den Reinnachlass. Hinzu kommt noch die Bewertung des Nachlasses, um den konkreten Wert des Anspruchs ermitteln zu können.

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Worum handelt es sich beim Reinnachlass im Bezug auf den Pflichtteil?

Der Reinnachlass ist die Differenz zwischen allen Nachlassaktiva und den Nachlasspassiva. Aktiva sind beispielsweise in den Nachlass fallende Grundbesitzwerte, Kontovermögen, Gesellschaftsanteile und so weiter. Wurde ein gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten vereinbart, sind die entsprechenden Gegenstände nicht in den Aktiva aufzuführen.

Passiva sind die den Nachlass betreffenden Verbindlichkeiten. Hierunter fallen Schulden des Erblassers, Arzt- und Krankenhausrechnungen oder Beerdigungskosten. Ebenso zählt hierzu der Aufwand, den der Erbe hatte, um das Erbe zu erlangen (etwa Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens).

Wie werden Vermögensgegenständen im Bezug auf den Pflichtteil bewertet?

Allein die Kenntnis über die Zugehörigkeit von Vermögenswerten zum Nachlass genügt häufig nicht, um hierdurch einen Pflichtteilsanspruch beziffern zu können. In der Regel werden Vermögenswerte wie beispielsweise Immobilien oder Gesellschaftsanteile mittels Sachverständigengutachten bewertet. Alternativ kann auch ein Verkaufspreis angesetzt werden, wenn die Veräußerung innerhalb eines kurzen Zeitraumes nach dem Erbfall erfolgt ist.

Im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs stellt sich die Frage, auf welchen Zeitpunkt bei der Bewertung abzustellen ist. Insoweit gilt das sogenannte Niederstwertprinzip, wonach sowohl der Zeitpunkt der Schenkung als auch der Todestag des Erblassers geprüft werden müssen. Der niedrigere beider Wert gilt für den Erbfall.

Die endgültige Aufstellung des Nachlassbestandes und die Bewertung der Vermögensgegenstände erfolgt in der Regel nach Erfüllung des Auskunftsanspruchs durch den Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten mittels Vorlage eines Nachlassverzeichnisses nach § 2314 BGB. Die Vorlage von Sachverständigengutachten ist als sogenannter Wertermittlungsanspruch geschuldet.

Wonach richtet sich die Pflichtteilsquote?

Demgegenüber ist die Pflichtteilsquote feststehend und ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Sie richtet sich nach dem gesetzlichen Erbanspruch des jeweiligen Pflichtteilsberechtigten, wobei der Pflichtteil die Hälfte des Erbanspruchs beträgt. Insoweit kommt es darauf an, ob der Erblasser verheiratet war und in welchem Güterstand er mit seinem Ehegatten lebte (in der Regel handelt es sich um den gesetzlichen Güterstand Zugewinngemeinschaft). Zudem ist entscheidend, ob und wie viele Kinder der Erblasser hatte. Wichtig ist, dass nur Ehegatten, Abkömmlinge und Eltern einen Pflichtteilsanspruch haben können. Weder Geschwister, noch (uneheliche) Lebenspartner haben einen Pflichtteilsanspruch, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf einen Erbteil hätten.

Was ändert sich bei der Pflichtteilsquote durch Mehrempfang?

In bestimmten Situationen kann die Höhe der Pflichtteilsquote variieren. Dies gilt beispielsweise, wenn nach §§ 2050, 2056 BGB ein Miterbe einen ausgleichspflichtigen Mehrempfang vom Erblasser erhalten hat.

Anwendung findet dies bei einem Erbfall, bei dem mehrere Geschwister entweder aufgrund gewillkürter (durch Testament oder Erbvertrag) oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge als Erben nebeneinanderstehen. Stellt sich nun heraus, dass eines der Geschwisterkinder mehr empfangen hat, als die anderen Kinder, muss der Mehrempfang zwar nicht herausgegeben werden, jedoch wird die Quote am übrigen Nachlass für diesen Erben gegebenenfalls verringert.

Entsprechendes gilt für den Pflichtteil nach § 2318 Absatz 3 BGB. Insoweit ist eine Abweichung zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten nicht möglich, so dass gegebenenfalls aufgrund eines Mehrempfangs eines Erben der Pflichtteilsberechtigte eine höhere Pflichtteilsquote erhält.


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