Die Vollmacht in der Erbschaft
Häufig erteilen Erblasser zu Lebzeiten Vollmachten an nahestehende Personen, damit diese sie sowohl bei wirtschaftlichen als auch bei persönlichen Entscheidungen unterstützen oder sogar für sie entscheiden können.
Wann ist eine General- oder Vorsorgevollmacht sinnvoll?
In der Regel wird dies mittels einer sogenannten General- und Vorsorgevollmacht erreicht. Diese kann - muss aber nicht - durch einen Notar beglaubigt, bzw. beurkundet werden. Sinnvoll ist letzteres insbesondere dann, wenn im Nachlass Immobilienvermögen vorhanden ist, da nach der Rechtsprechung für Grundstücksgeschäfte die Vollmacht der Form für das entsprechende Rechtsgeschäft entsprechen muss.
Mit der Vollmachtserteilung ergeht häufig auch gleichzeitig eine Betreuungsverfügung, wonach der Bevollmächtigte die Betreuung des Vollmachtgebers übernehmen soll. In solchen Fällen richtet sich das zuständige Betreuungsgericht nach der vorliegenden Verfügung und ordnet keine hiervon abweichende Betreuung a.
Warum sollte die Vollmacht über den Tod hinaus gehen?
Aus Praktikabilitätsgründen wird die Vollmacht häufig so ausgestaltet, dass diese über den Tod des Erblassers hinaus gilt (Transmortale Vollmacht). In diesem Fall kann der Bevollmächtigte den Erblasser auch nach seinem Tod vertreten. Da das Vermögen des Erblassers mit dem Erbfall unmittelbar auf seine Erben übergeht, gilt die Vertretungsbefugnis letztlich gegenüber den Erben unmittelbar. Hierdurch kann gegebenenfalls die Wartezeit bis zur Erteilung des Erbscheins überbrückt werden. Gleichzeitig besteht für die Erben die Möglichkeit, die Vollmacht zu widerrufen.
Vollmacht in einer Erbengemeinschaft
Fallstricke birgt die Situation insbesondere dann, wenn das Erbe auf eine Erbengemeinschaft aus mehreren Personen übergegangen ist, jedoch nur eine von diesen eine Vollmacht durch den Erblasser erhalten hat. In der Praxis trifft dies häufig bei einer aus Geschwistern bestehenden Erbengemeinschaft zu.
In der Regel ist ein Auftragsverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten anzunehmen. Hierfür bedarf es keines ausdrücklichen schriftlichen Vertrages. Nach der Rechtsprechung ist derjenige, der die Vollmacht ausgeübt hat, gegenüber seinen Miterben zur Auskunft verpflichtet. Sollte sich herausstellen, dass er Einnahmen oder Ausgaben im Namen des Erblassers getätigt hat, die diesem nicht zugute gekommen sind, kann er sich hierdurch schadensersatzpflichtig gemacht haben. In diesem Fall steht der Erbengemeinschaft ein Anspruch gegen den bevollmächtigten Miterben zu. Sollte eine außergerichtliche Einigung nicht möglich sein, steht den Miterben der Weg der Stufenklage auf Auskunft und Herausgabe des Erlangten bzw. Schadensersatz offen.
Bevollmächtigter Ehegatte
Eine Sondersituation besteht in der Regel nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für Ehegatten. Sollten sich diese gegenseitig eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt haben, wird hier mangels Rechtsbindungswillen regelmäßig davon ausgegangen, dass ein "reines Gefälligkeitsverhältnis" vorliegt, welches keine so weitreichenden Verpflichtungen beinhaltet wie das Auftragsverhältnis.
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