Erweiterte Grundbesitzkürzung
Eine Kapitalgesellschaft (GmbH, Aktiengesellschaft) ist anders als eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (GbR oder KG) bereits aufgrund ihrer Rechtsform generell gewerbesteuerpflichtig.
Unter welchen Umständen ist eine Kapitalgesellschaft von der Grunderwerbsteuer befreit?
Der Gesetzgeber hat jedoch eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer für Kapitalgesellschaften vorgesehen. Wenn beispielsweise eine GmbH ausschließlich eigenen Grundbesitz hält und verwaltet (sogenannte vermögensverwaltende GmbH), ist sie insoweit von der Gewerbesteuer befreit. Diese Befreiung wird als erweiterte Grundbesitzkürzung bezeichnet und ist in § 9 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 GewStG geregelt.
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Bei der Inanspruchnahme der erweiterten Grundbesitzkürzung muss der Steuerpflichtige beachten, dass die Gesellschaft keine schädlichen Tätigkeiten ausübt. Zudem sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen, um bereits im Gründungsjahr die Gewerbesteuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können. Hierzu sollten sich Steuerpflichtige vorab Rat von einem Fachanwalt für Steuerrecht einholen.