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Gewerblicher Grundstückshandel

Beim zeitnahen Verkauf mehrerer Grundstücke ist besondere Vorsicht geboten. Wer mehrere Grundstücke im Privatvermögen hält und diese innerhalb eines engen Zeitraums veräußert, kann dadurch einen sogenannten gewerblichen Grundstückshandel begründen.

Was bedeutet die Drei-Objekt-Grenze beim gewerblichen Grundstückshandel?

Entscheidend ist die Anzahl der veräußerten Objekte und der zeitliche Abstand zwischen den einzelnen Immobilienverkäufen. Die Finanzverwaltung nimmt einen gewerblichen Grundstückshandel in der Regel an, wenn man innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert hat (sog. Drei-Objekt-Grenze). Hierbei ist jedoch entscheidend, ob die verkauften Grundstücke auch die Eigenschaft eines solchen Zählobjekts im Sinne der Drei-Objekt-Grenze erfüllen. Dafür ist auf den Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf der Immobilie abzustellen. Wurden beispielsweise Mehrfamilienhäuser länger als zehn Jahre durchgehend vermietet, so scheiden sie in der Regel als Zählobjekt aus.

Welche steuerlichen Folgen hat der gewerblichen Grundstückshandel?

Hat man durch den Verkauf jedoch einen sogenannten gewerblichen Grundstückshandel begründet, hat dies folgende steuerrechtlichen Folgen: Die Verkaufstätigkeit gilt fortan nicht mehr als Ausfluss der Vermögensverwaltung, sondern als gewerbliche Tätigkeit. Die Gewinne aus dem Verkauf dieser Grundstücke sind demnach einkommensteuerpflichtig und unterliegen zudem der Gewerbesteuer. Die Grundstücke stellen aufgrund der gewerblichen Tätigkeit als Grundstückshändler Umlaufvermögen und nicht mehr Anlagevermögen dar, mit der Folge, dass auch keine Abschreibung (AfA) möglich ist.


Welche Rolle spielt der gewerblichen Grundstückshandel bei grundbesitzhaltenden Personengesellschaften?

Entscheidend beim gewerblichen Grundstückshandel ist, dass dieser auch bei grundbesitzhaltenden Personengesellschaften eintreten kann. So kann auch der Verkauf von Anteilen an einer Immobilien-KG oder Immobilien-GbR einen gewerblichen Grundstückshandel auslösen.

Die Schwierigkeit für den Steuerpflichtigen besteht darin, dass der gewerbliche Grundstückshandel nicht im Gesetz geregelt ist, sondern auf der Rechtsprechung der Finanzgerichte und der Auffassung der Finanzverwaltung beruht.


Wir unterstützen Sie gerne

Vor diesem Hintergrund ist es empfehlenswert, im Zweifelsfall vor dem Verkauf eines oder mehrerer Grundstücke den Rat eines Fachanwalts für Steuerrecht einzuholen und mit seiner Hilfe zur rechtlichen Absicherung eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt einzuholen.

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