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Die Güterstandsschaukel

Dr. Daniel Elias Serbu

Dr. Daniel Elias Serbu

Partner | Rechtsanwalt Fachanwalt für Erb- und Steuerrecht

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Bei der Vermögensnachfolgeplanung ist es wichtig, dass sämtliche vorhandenen Möglichkeiten und Ressourcen genutzt werden. Insbesondere im Rahmen der Schenkungsteuer und der Erbschaftsteuer ist es häufig ungünstig, wenn das Vermögen von Ehegatten ungleich verteilt ist. Dies gilt auch im Rahmen des Pflichtteilsrechts. Es stellt sich daher in solchen Konstellationen der Frage, ob eine Umverteilung des Vermögens in Betracht kommt, um Steuern zu sparen.

Welche Schenkungsteuer fallen bei Übertragungen zwischen Ehegatten an?

Schenkungen zwischen Ehegatten erfolgen mit einem Freibetrag in Höhe von EUR 500.000,00 (pro zehn Jahre). Zudem kann das gemeinsam bewohnte Familienheim schenkungsteuerfrei übertragen werden. Diese Steuersparpotenziale reichen jedoch nicht immer aus.

Eine weitere Option ist die sogenannte Güterstandschaukel. Die Güterstandschaukel bezieht sich auf die Möglichkeit, den Güterstand während der Ehe zu wechseln, um steuerliche und finanzielle Vorteile zu nutzen.

Ist der Güterstandwechsel steuerfrei?

Die Güterstandschaukel funktioniert folgendermaßen:

Ohne ehevertragliche Regelung leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand, der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass die Ehepartner während ihrer Ehe ihr jeweiliges Eigentum behalten. Allerdings hat derjenige Ehepartner, der bei Auflösung der Zugewinngemeinschaft einen geringeren Zugewinn hatte, einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehepartner. Ein Zugewinnausgleichsanspruch tritt im Scheidungsfall, bei Tod eines Ehegatten und bei vertraglicher Vereinbarung der Ehegatten ein. Genau hier setzt die Güterstandschaukel an.

Ist ein notarieller Ehevertrag notwendig?

Die Ehegatten können durch einen – notariell zu beurkundenden – Ehevertrag den Güterstand ändern, indem sie beispielsweise in den Güterstand der Gütertrennung oder in eine modifizierte Zugewinngemeinschaft wechseln. Durch diesen Wechsel aus der Zugewinngemeinschaft entsteht ein Zugewinnausgleichsanspruch. Dieser ermöglicht es dem Ausgleichspflichtigen dem Ehepartner einen entsprechenden Ausgleichsbetrag schenkungsteuerfrei zuzuwenden.

Auf diese Weise kann zwischen den Ehegatten Vermögen steueroptimiert übertragen werden. Die Güterstandschaukel kann dabei auch als erster Schritt im Rahmen einer Nachfolgelösung dienen, zum Beispiel bevor die Ehepartner einen Familienpool für die weitere Vermögensnachfolgeplanung gründen.

Warum Güterstandschaukel?

Der beschriebene Vorgang des Güterstandes ist streng genommen "nur" ein Güterstandwechsel. Zur Güterstandschaukel wird dieser dann, wenn die Ehegatten anschließend (mit einem gewissen Zeitabstand) wieder zurück zur Zugewinngemeinschaft wechseln. In diesem Fall wird gegebenenfalls ein weiterer Zugewinnausgleichsanspruch entstehen, wobei selbstverständlich nur der Zugewinn nach dem Güterstandwechsel relevant wird.

Güterstandschaukel im Pflichtteilsrecht?

Auch im Pflichtteilsrecht kann die Güterstandschaukel hilfreich seien, da Schenkungen im Rahmen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs den Pflichtteil erhöhen. Insbesondere gilt bei Schenkungen zwischen Ehegatten die Abschmelzungsfrist des § 2325 Absatz 3 BGB erst nach Auflösung der Ehe. Demgegenüber stellt die Zahlung eines Zugewinnausgleichsanspruchs aufgrund eines Güterstandwechsels keine Schenkung dar, da der Ehepartner zur Zahlung verpflichtet ist, so dass hieraus auch kein Pflichtteilsergänzungsanspruch abgeleitet werden kann.

Wir unterstützen Sie gerne

Insbesondere steuerrechtliche Ausgestaltung einer Güterstandschaukel sollte gut durchdacht sein, da neben der schenkungsteuerlichen Komponente vor allem Fragen zur Ertragsteuer auftreten können. Unser erfahrenes Team von sherb mit Fachanwälten für Steuerrecht und Erbrecht aus Frankfurt am Main und Berlin verfügen über umfassende Erfahrung im Bereich der Nachfolgeberatung und sind spezialisiert auf rechtliche und steuerliche Fragestellungen rund um die Güterstandschaukel. Wir beraten Sie gerne bundesweit hierzu.

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