Steuerliche Bewertung Unternehmen
Mitunter befindet sich Unternehmensvermögen, z.B. in Gestalt von GmbH-Geschäftsanteilen oder KG-Gesellschaftsanteilen im Nachlass. Dies ist sodann im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung steuerlich zu bewerten.
Wann ist eine steuerliche Bewertung von Unternehmensvermögen zu empfehlen?
Eine steuerliche Bewertung von Unternehmensvermögen ist insbesondere im Vorfeld einer geplanten (schenkweisen) Übertragung von Anteilen zu empfehlen. Auf diese Weise lassen sich unter Ausnutzung der Freibeträge die Übertragungsquoten optimaler ermitteln. Zudem ist dies erforderlich, um zu erkennen, ob im konkreten Übertragungsfall eine Steuerverschonung für Betriebsvermögen nach den §§ 13a und 13b ErbStG eingreifen könnte.
Wie wird Unternehmensvermögen bewertet?
Wie bei der Bewertung von Grundbesitz ist hierbei aus Sicht des Finanzamts in der Regel nicht der tatsächliche Marktwert der erworbenen Anteile relevant, sondern der sogenannte gemeine Wert.
Das Bewertungsgesetz sieht für die Bewertung von Unternehmen das sogenannte vereinfachte Ertragswertverfahren vor. Zur Ermittlung des vereinfachten Ertragswerts wird – in verkürzter Darstellung – der Durchschnitt der Jahresüberschüsse der vorangegangenen drei Wirtschaftsjahre nach Abzug einer pauschalen Steuerquote von 30% errechnet und mit dem Faktor 13,75 multipliziert.
Parallel ist jedoch immer der sogenannte Substanzwert als Mindestwert zu ermitteln. Hierbei werden sämtliche Vermögensgegenstände bewertet und den Schulden gegenübergestellt.
In der Regel ist – insbesondere bei umsatzstarken Unternehmen – der vereinfachte Ertragswert höher und daher maßgebend. Andererseits kann sich der vereinfachte Ertragswert bei Unternehmen mit Verlusten in einem oder mehreren vorangegangen Wirtschaftsjahren unterhalb des Substanzwerts bewegen, sodass letzterer für die steuerliche Wertermittlung der übertragenen Anteile maßgebend wäre.
Wann ist eine Bewertung des Unternehmens nach dem IDW S 1 Verfahren sinnvoll?
Aufgrund der stark schematisierten Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren können teilweise sehr hohe Unternehmenswerte entstehen, die sich weit unterhalb einem möglichen am Markt erzielbaren Kaufpreises bewegen, den beispielsweise ein Investor für den Erwerb der Anteil zahlen würde. Daher kann es sinnvoll sein, das Unternehmen nach dem sogenannten IDW S 1 Verfahren von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bewerten zu lassen und dieses Bewertungsergebnis bei der Anteilsbewertung zugrunde zu legen.
Wir unterstützen Sie gerne
Unsere Fachanwälte für Steuerrecht in Frankfurt und Berlin unterstützen Sie gerne, wenn Sie für eine Erbschaftsteuererklärung oder eine geplante Übertragung von Unternehmensanteilen deren steuerlichen Wert ermitteln möchten. Sollten Sie ergänzend dazu eine Bewertung nach dem IDW S 1 Verfahren wünschen, können wir dies gerne über unser Netzwerk von einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater für Sie veranlassen.