Doppelbesteuerungsabkommen Erbschaftsteuer
Die Abkürzung DBA steht für ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen. Dabei handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen zwei oder mehr Staaten, um zu vermeiden, dass ein und derselbe Vermögenserwerb in verschiedenen Staaten besteuert und somit faktisch doppelt besteuert wird.
Was ist der Zweck von Doppelbesteuerungsabkommen?
Gerade in grenzüberschreitenden Fällen ist eine solche Konstellation nicht selten. Wenn entweder der Erblasser oder der Erbe in Deutschland ansässig gewesen ist, erhebt Deutschland unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Erblassers oder der Erben Erbschaftsteuer. Andere Länder besteuern dagegen beispielsweise ausschließlich aufgrund der Staatsangehörigkeit des Erblassers.
Hatte der Erblasser z.B. seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, der Erbe lebt jedoch im Ausland, kann es vorkommen, dass zwei oder sogar mehrere Staaten Erbschaftsteuern erheben würden. Eine Doppelbesteuerung droht dabei nicht nur bei einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland, sondern auch bei der beschränkten Steuerpflicht, etwa wenn deutscher Grundbesitz betroffen ist.
Für Fälle, in denen eine Mehrfachbesteuerung droht, gibt es Doppelbesteuerungsabkommen. Hiernach wird geregelt, welcher Staat das Recht hat, Steuern zu erheben und inwieweit diese anzurechnen sind. Solche Abkommen gibt es sowohl im Bereich von Ertragsteuern als auch bei Erbschaft- und Schenkungsteuern. Hatte der Erblasser in beiden Staaten einen Wohnsitz, entscheidet häufig die sogenannte "Tie-Breaker-Rule", welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Es handelt sich hierbei um eine gestufte Prüfung, die den jeweiligen Sachverhalt konkret einordnet.
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA handelt es sich beispielsweise um Artikel 4 des DBA mit den USA für Erbschaftsteuern. Hier wird zunächst an die ständige Wohnstätte des Erblassers angeknüpft. Falls dies nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt, entscheidend darauf folgend der Mittelpunkt der Lebensinteressen. Sofern dies ebenfalls zu keinem Ergebnis führt, kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt an und falls auch das nicht weiterhilft, entscheidet die Staatsangehörigkeit des Erblassers.
Mit welchen Vertragsstaaten hat Deutschland bestehende Doppelbesteuerungsabkommen?
Derzeit bestehen im Bereich der Erbschaftsteuern Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den folgenden Staaten:
Dänemark |
Schweden |
USA |
Schweiz |
Griechenland |
Frankreich |
Grenzüberschreitende Erbschaftssteuerfällen mit Staaten ohne Doppelbesteuerungsabkommen
Auch bei grenzüberschreitenden Fällen mit Staaten, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen wurde, besteht über die Vorschrift des § 21 ErbStG die Möglichkeit, in Deutschland gegebenenfalls eine ausländische Erbschaftsteuer anrechnen zu lassen. Dies setzt voraus, dass es sich um eine Steuer handelt, die mit dem erbrechtlichen Erwerb im Zusammenhang steht.
Wann eine solche Konstellation vorliegt und in welcher Höhe eine Anrechnung erfolgen kann, muss im Einzelfall geprüft werden. Die Grundregel ist, dass eine Anrechnung dann möglich ist, wenn vom ausländischen Staat eine Steuer erhoben wird, die mit der deutschen Steuer vergleichbar ist.
Wir unterstützen Sie gerne
Unsere erfahrenen Fachanwälte von sherb für Steuerrecht und Erbrecht aus Frankfurt und Berlin beraten Sie gerne im Zusammenhang mit dem internationalen Erbrecht sowie den hier relevanten Vorschriften zur Vermeidung von Doppelbesteuerung.