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Internationales Erbrecht

Was ist internationales Erbrecht?

Internationales Erbrecht bezeichnet Erbfälle, bei denen mehrere Staaten betroffen sind. In der heutigen vernetzten globalisierten Welt treten solche grenzüberschreitenden Erbfälle mit Auslandsbezug immer häufiger auf.

Sie sind auf der Suche nach Unterstützung im Erbrecht? Als Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht in Frankfurt am Main bieten wir eine individuelle und umfassende Beratung. Ob Pflichtteil, Nachfolgeplanung oder Erbschaftsteuerrecht – wir begleiten Sie auf dem Weg zu einer sicheren und konfliktfreien Regelung. Nehmen Sie gerne Kontakt auf.

Wann liegt ein internationaler Erbfall vor?

Internationales Erbrecht kann einerseits dann vorliegen, wenn ein Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, aber Vermögen im Ausland besaß oder seine Erben nicht in Deutschland leben.

Entsprechendes gilt für die Fälle, in denen ein ausländischer Erblasser im Ausland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aber Vermögenswerte in Deutschland besaß oder seine Erben in Deutschland leben. Auch Fälle, in denen ein Erblasser im Ausland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, aber Vermögenswerte in Deutschland besaß oder seine Erben in Deutschland leben, fällt unter internationales Erbrecht.

In solchen Konstellationen ist nach kollisionsrechtlichen Vorschriften zu prüfen, welches Recht anzuwenden. Darüber hinaus muss auch geklärt werden, welches Gericht zuständig ist. Dabei kann auch der Fall eintreten, dass zwar das Recht eines Staates anzuwenden ist, jedoch die Gerichte eines anderen Staates zuständig sind. Ebenfalls denkbar ist, dass für Teile des Nachlasses unterschiedliche Rechtsordnungen anzuwenden sind. Letzteres nennt sich Nachlassspaltung. Genauso kann die Zuständigkeit unterschiedlicher Gerichte begründet sein.


Was regelt die Europäische Erbrechtsverordnung?

Innerhalb der Europäischen Union ist hierfür die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) maßgebend. Nach den Vorschriften der Erbrechtsverordnung wird geregelt, welches Recht anzuwenden und welches Gericht zuständig ist.

Diese europäische Verordnung stellt regelmäßig auf das Recht des Staates ab, in dem der Erblasser im Todeszeitpunkt seinen letzten Aufenthalt hatte, Artikel 4 EuErbVo für die Gerichtszuständigkeit und Artikel 21 EuErbVO für das anwendbare Recht.

Der Sinn dieser Kollisionsregelungen der europäischen Erbrechtsverordnung ist, dass für einen Erbfall in der Regel insgesamt eine einheitliche Rechtsordnung gelten soll. Internationales Erbrecht bedeutet also, dass nach kollisionsrechtlichen Vorschriften ermittelt wird, welches nationale Recht schlussendlich maßgebend ist.


Welches Gericht ist zuständig?

Allgemein sind für den gesamten Nachlass des Erblassers die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, Artikel 4 EuErbVO. Das bedeutet beispielsweise, dass Erbscheine (nur) in diesem Mitgliedstaat beantragt werden können. Ebenfalls können nur in diesem Mitgliedstaat Gerichtsstreitigkeit beispielsweise in Bezug auf die Erbfolge geführt werden.

Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, ist das Gericht, in dem sich Nachlassvermögen des Erblassers befindet, für Entscheidungen in Erbsachen für seinen gesamten Nachlass zuständig, wenn der Erblasser die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats im Todeszeitpunkt besaß oder er seinen vorübergehenden gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hatte und dies nicht länger als fünf Jahre zurückliegt (Artikel 10 EuErbVO).

Darüber hinaus kann sich die Zuständigkeit eines anderen Gerichts dadurch ergeben, dass der Erblasser die Rechtswahl eines anderen Rechts gewählt hat und die beteiligten Parteien entweder vereinbaren, dass ein Gericht dieses Staates zuständig sein soll oder aber das eigentlich zuständige Gericht entscheidet, dass die Gerichte des gewählten Rechts besser entscheiden können (Artikel 6 und 7 EuErbVO).

Welches Erbrecht ist anwendbar?

Von der Frage der Zuständigkeit des Gerichts zu trennen, ist die Frage des anzuwendenden Rechts. Auch hier gilt nach der Grundregel des Aritkel 22 EuErbVO, dass im Grundsatz das Recht des Staats anzuwenden ist, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wenn das beispielsweise in Deutschland war, ist deutsches Recht anzuwenden. Hatte er dagegen seinen letzten Aufenthalt in Spanien, dann ist spanisches Erbrecht anzuwenden. Und so weiter.

Hatte er dagegen seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, dann ist spanisches Erbrecht anzuwenden. Und so weiter.

Hatte er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates, kann er statt des Rechts an Ort seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts das Recht seiner Staatsangehörigkeit wählen. Artikel 22 Absatz 1 EuErbvO. Die Rechtswahl des Erblassers muss entweder ausdrücklich erfolgen oder sich konkludent aus den Umständen ergeben, Artikel 22 Absatz 2 EuErbVO. Das bedeutet in der Regel, dass der Erblasser dies entweder ausdrücklich in sein Testament aufnimmt oder aber aus dem Testament ersichtlich ist, welche Rechtswahl er treffen will.


Wie wird der gewöhnliche Aufenthalt festgelegt?

Gerade bei grenzüberschreitenden Fällen ist die Bestimmung des letzten gewöhnlichen Aufenthalts nicht immer leicht. Im Rahmen der Europäischen Erbrechtsverordnung wird der letzte gewöhnliche Aufenthalt nach einer Gesamtbeurteilung der Lebensumstände vorgenommen. Maßgebend hierfür ist die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts in einem Land. Ebenso zu prüfen sind familiäre und soziale Aspekte, die sich zu einem Lebensmittelpunkt des Erblassers manifestieren. Relevant ist ebenfalls, in welchem Staat der Erblasser seinen größten Vermögenswert hatte. Schließlich gibt auch die Staatsangehörigkeit eine Rolle.

Wann kommt es zu einer Nachlassspaltung bei Drittstaaten?

Von dem Grundsatz der Einheitlichkeit des anzuwendenden Rechts gibt es jedoch Ausnahmen. Treten Erbfälle mit Verbindungen zu Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union auf, kann es in bestimmten Situationen zu einer Nachlassspaltung kommen. Dies bedeutet, dass für verschiedene Teile des Nachlasses unterschiedliche Rechtsordnungen Anwendung finden. Beispielsweise ist es denkbar, dass bei einem Erbfall mit deutschem und US-amerikanischem Nachlass Teile des Nachlasses nach deutschem Recht übergehen und andere Teile nach US-Recht.

Nicht selten ist dies der Fall wenn sich Immobilien im Nachlass befinden, da diese sich häufig nach ausländischem Kollisionsrecht nach dem Recht des Staates richten, in dem die Immobilie sich befindet. Eine hiervon abweichende Rechtswahl durch den Erblasser wird in der Regel nicht möglich sein. Die Grundregel ist daher in diesen Fällen, dass sich der Übergang von Grundbesitz nach dem Erbrecht des Staates richtet, in dem sich der Grundbesitz befindet.

Hier stellt sich bei der Nachfolgeplanung die Frage, wie man diese Lage erbrechtlich in den Griff bekommt. Sollte man ein Testament errichten, welches alles abdeckt oder doch lieber jeweils ein eigenständiges Testament für die jeweilige Rechtsordnung? Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten und bedarf der konkreten Prüfung durch einen Fachanwalt, der auf internationales Erbrecht spezialisiert ist. Häufig sollte dabei auch der Kontakt zu Fachleuten aus dem involvierten ausländischen Staat konsultiert werden, um das gewünschte Ziel zu erreichen.

Wann wird ein Erbschein, ein Fremdrechtserbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis benötigt?

Unabhängig davon, ob eine Person gesetzlicher Erbe oder durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) geworden ist, wird der Erbe in der Regel den Nachweis seiner Erbschaft regelmäßig mittels Erbschein führen müssen. Ausnahmen hiervon können gegebenenfalls durch ein notariell beurkundetes Testament gemacht werden.

Problematisch ist jedoch die Situation, in der der in Deutschland ansässige Erblasser Nachlassvermögen (auch) im Ausland hatte. In diesen Fällen dürfte in der Regel der Erbnachweis mittels deutschen Erbschein nicht möglich sein. Aus diesem Gründen wird bei grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der Europäischen Union ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt, da dies in allen Mitgliedstaaten anerkannt ist. Es sind somit keine unterschiedlichen Erbscheine im jeweiligen Staat nötig sind, Artikel 62 bis Artikel 73 EuErbVO. Der Vorteil ist, dass die Kosten für das Europäische Nachlasszeugnis denen des deutschen Erbscheins entsprechen und somit keine Mehrkosten entstehen.

Wenn dagegen die Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts begründet wird, kann in diesem Mitgliedstaat ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt werden, welches von deutschen Behörden und Banken akzeptiert wird.

Denkbar sind aber auch Fälle, in denen zwar das deutsche Gerichte zuständig sind, jedoch ausländisches Erbrecht anwendbar ist. In diesen Fällen muss beim zuständigen Nachlassgericht ein sogenannter Fremdrechtserbschein beantragt werden.

Welche Form muss das Testament erfüllen?

Die wirksame Form eines Testaments richtet sich nach dem Haager Testamentsübereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht. Demnach ist eine letztwillige Verfügung dann formgültig, wenn sie dem Recht des Ortes, entspricht:

  • an dem Erblasser verfügt hat

  • dem Recht seiner Staatsangehörigkeit entspricht

  • seinem letzten Wohnsitz entspricht

  • der Ort seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts

  • Belegenheitsort von unbeweglichem Vermögen


Das Haager Testamentsabkommen eine gewisse "Großzügigkeit" bei der Anerkennung der gültigen Rechtsform walten lasst. Hintergrund ist, dass in der Regel davon ausgegangen wird, dass einer Person, die ihren letzten Willen formulieren will, dies nicht durch verschiedene Regelungen verschiedener Staaten nicht erschweren will.

Internationales Erbrecht - Pflichtteil

Internationales Erbrecht umfasst auch das Pflichtteilsrecht. Es richtet sich dementsprechend genauso wie die erbrechtliche Erbfolge nach dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers (Artikel 22 EuErbVO). Der Erblasser kann ein abweichendes Erbrecht und damit auch Pflichtteilsrecht wählen, wenn er die Staatsangehörigkeit eines von seinem Wohnsitzstaat abweichendes Staats hat und dieses Erbrecht wählen will. Dies kann mitunter gerade im Hinblick auf das Pflichtteilsrecht einen erheblichen Unterschied ausmachen, da das Pflichtteilsrecht im europäischen Vergleich nicht unerhebliche Unterschiede aufweist. Beispielsweise gilt in verschiedenen Staaten, dass der Pflichtteilsberechtigte ein sogenanntes Noterbenrecht hat, während nach deutschem Recht nach § 2303 BGB lediglich ein Zahlungsanspruch besteht. Ferner unterscheidet sich teilweise die Pflichtteilsquote und schließlich lässt nicht jeder Staat einen lebzeitig erklärten Pflichtteilsverzicht zu. Gerade in grenzüberschreitenden Fällen sollte daher bei der Nachfolgeplanung sehr genau geprüft werden, ob eine Rechtswahl möglicherweise Vorteile oder aber Nachteile bringt. Dies ist einer der entscheidenden Kernbereiche des internationalen Erbrechts.

Internationales Erbrecht - Steuer

Internationales Erbrecht bietet je nach Staatsangehörigkeit des Erblassers einen gewissen Gestaltungsspielraum. Demgegenüber ist zu beachten, dass die anfallende Erbschaftsteuer hiervon unabhängig ist. Nach deutschem Recht gilt grundsätzlich, dass Erbschaftssteuer dann anfällt, wenn entweder der Erblasser oder der Erbe beziehungsweise Vermächtnisnehmer ihren letzten Wohnsitz in Deutschland hatten beziehungsweise haben. Entsprechendes gilt dann, wenn das Vermögen (beispielsweise Immobilien) in Deutschland belegen sind, unabhängig davon, ob einer der Beteiligten in Deutschland den Wohnsitz hat. Bei Betrachtung dieser Konstellation wird schnell klar, dass gerade bei internationalen Erbfällen im Regelfall verschiedene Staaten den Erbfall besteuern. Um hier eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Deutschland im Rahmen der Erbschaftsteuer Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz und den USA geschlossen. Doch auch mit Staaten, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde, ist je nach Einzelfall eine Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG möglich.


Wir unterstützen Sie gerne

Gerade im internationalen Erbrecht ist es elementar, dass man durch erfahrene Spezialisten und Fachanwälte beraten wird.

Als spezialisierte Fachanwälte im Erbrecht und Steuerrecht aus Frankfurt am Main und Berlin sorgen wir dafür, dass alle rechtlichen und steuerlichen Anforderungen erfüllt werden und helfen, Konflikte unter den Erben zu vermeiden. Vertrauen Sie auf unsere Expertise, um die Nachlassverwaltung reibungslos und effizient zu gestalten. Kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle Beratung!

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