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Europäisches Nachlasszeugnis

In der Regel muss ein Erbe seine Erbenstellung nachweisen, damit er die verschiedenen Vermögenswerte (beispielsweise Geld auf Bankkonten) erhält. Entsprechendes gilt, wenn er Vermögenswerte auf sich umschreiben lassen will (z.B. Änderung des Grundbucheintrages).

Was ist ein gültiger Erbnachweis?

Hatte der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland und befindet sich im Nachlass ausschließlich in Deutschland belegenes Vermögen, reicht im Allgemeinen ein deutscher Erbschein als Erbnachweis aus. Bei Vorlage eines notariellen Testaments genügt dies bereits.

Wann und wofür wird ein Europäisches Nachlasszeugnis benötigt?

Es gibt jedoch Konstellationen, in denen ein deutscher Erbschein nicht weiterhilft oder nicht erlangt werden kann. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn bei einem Erblasser mit letztem Wohnsitz in Deutschland (auch) Nachlassvermögen in einem anderen Staat innerhalb der Europäischen Union belegen ist. In diesem Fall kann neben einem deutschen Erbschein ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt werden. Dieses ist innerhalb der Europäischen Union gültig und wird von den Mitgliedstaaten anerkannt, Artikel 69 Europäische Erbrechts Verordnung (EuErbVO).

Dementsprechend hilft das Europäische Nachlasszeugnis auch in Fällen, in denen ausländisches Erbrecht anzuwenden, aber gleichzeitig Nachlassvermögen in Deutschland belegen ist. Insoweit wird das im Ausland erstellte europäische Nachlasszeugnis in Deutschland anerkannt. Der Vorteil liegt auf der Hand, da das Europäische Nachlasszeugnis unmittelbar in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wirksam ist. Das gilt unabhängig davon, in welchem Staat das Europäische Nachlasszeugnis ausgestellt wurde.

Zuständig ist das jeweilige Gericht, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (Artikel 64 in Verbindung mit Artikel 4 EuErbVO).

Was sind die Vorteile des Europäisches Nachlasszeugnis?

Das Europäischen Nachlasszeugnis beugt vor, dass Erben mehrere Erbschaftsverfahren innerhalb der Europäischen Union durchführen müssen (Artikel 63 EuErbVO). Es wurde mit der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) in Artikel 62 EuErbVO eingefügt.

Die Nutzung des Europäische Nachlasszeugnisses ist nicht verpflichtend und tritt dementsprechend nicht an die Stelle des innerstaatlichen Erbscheins (Artikel 62 Absätze 2 und 3 EuErbVO).

Das Europäische Nachlasszeugnis ist zur Verwendung durch Erben und Testamentsvollstrecker sowie durch Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass bestimmt (Artikel 63 Absatz 1 EuErbVO). Letzteres gilt nicht für Vermächtnisnehmer nach deutschem Recht, da diese keine unmittelbare Berechtigung am Nachlass haben.

Fremdrechtserbschein bei Drittstaaten außerhalb der EU

Betrifft der Erbfall allerdings einen Sachverhalt, bei dem das Recht eines Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union betroffen ist, ist es notwendig, einen Fremdrechtserbschein zu beantragen. Bei diesem wird das deutsche Nachlassgericht den Erbnachweis zum ausländischen Recht prüfen. Dies geschieht in der Regel durch fremdsprachige Erbnachweise, die ins Deutsche zu übersetzen sind.


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Unsere Fachanwälte von sherb für Erbrecht und für Steuerrecht aus Frankfurt und Berlin haben langjährige Erfahrung in grenzüberschreitenden Erbfällen und beraten Sie gerne mehrsprachig und bundesweit im Zusammenhang mit allen Fragen zu Erbscheinen, Fremdrechtserbscheinen und dem Europäischen Nachlasszeugnis.

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