Erbersatzsteuer
Bei der Besteuerung der Familienstiftung besteht die Besonderheit der sogenannten Erbersatzsteuer. Diese Besteuerungsform hat folgenden Hintergrund:
Wenn bei der Errichtung der Stiftung Vermögen auf die Familienstiftung übertragen wird, fällt entsprechend Schenkungsteuer an, sobald die Freibeträge überschritten sind und auch keine Begünstigungen wie beispielsweise für Betriebsvermögen vorliegen.
Hintergrund der Erbersatzsteuer
Eine Familie hat die Möglichkeit, ihr Vermögen nicht direkt auf die nächste Generation zu übertragen, sondern auf eine für diesen Zweck errichtete Familienstiftung. Das Vermögen gehört dann nicht mehr der Familie bzw. den Familienmitgliedern, sondern der Stiftung als eigenständige Rechtsperson.
Die Familienstiftung, in der das familiäre Vermögen gebunden ist, kann naturgemäß nicht sterben, sodass auch keine Erbschaftsteuer anfällt.
Als Begünstigte können die Familienmitglieder von den Erträgen in Form von Ausschüttungen bzw. Zuwendungen der Familienstiftung profitieren. Diese Zuwendungen unterliegen der Abgeltungssteuer (25%), soweit es sich um satzungsmäßige Ausschüttungen handelt.
Wie wird die Erbersatzsteuer errechnet?
Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber das Instrument der Erbersatzsteuer geschaffen, damit auch die Familienstiftungen in Gestalt dieser (fiktiven) Vermögenstransferbesteuerung einen Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens leisten. Hierbei wird alle 30 Jahre ein Erbfall fingiert.
Es wird dabei die Erbschaft durch zwei Kinder angenommen, die jeweils hälftig das zu diesem Zeitpunkt in der Stiftung vorhandene Stiftungsvermögen erhalten. Demnach bestehen bei der Ermittlung der Höhe der Erbschaftsteuer zweimal Freibeträge von jeweils EUR 400.000 (insgesamt EUR 800.000). Nach Abzug der Freibeträge wird jeweils der Steuersatz zwischen 7% und 50% der Steuerklasse I auf das hälftige Stiftungsvermögen angewendet und die Steuerbeträge werden addiert.
Wir unterstützen Sie gerne
Unsere Fachanwälte in Frankfurt und Berlin unterstützen Sie gerne rund um alle Themen der Familienstiftung und der damit verbundenen Möglichkeit die Erbersatzsteuer sinnvoll geltend zu machen.