Familienstiftung
Die Familienstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und damit eine eigenständige Rechtsperson. Sie kann also selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein und eigenes Vermögen halten. Häufig wird die Stiftung aus Gründen der sogenannten Asset Protection errichtet oder bei unternehmensverbundenen Stiftungen, um das Fortbestehen des Familienunternehmens zu sichern.
Welchen Stiftungszweck verfolgt die Familienstiftung?
Die Familienstiftung dient ihrem Stiftungszweck nach ausschließlich oder zumindest überwiegend dem Interesse einer oder mehrere Familien. Der Stifter oder die Stifterin definiert diesen Stiftungszweck in der Stiftungssatzung und in dem für die Errichtung der Stiftung erforderlichen Stiftungsgeschäft. Als Begünstigte der Stiftung werden die Familienangehörigen bestimmt, die sogenannten Destinatäre der Familienstiftung.
Welche Stiftungsorgane sind für eine Familienstiftung notwendig?
Die Stiftung ist nur durch ihre Organe handlungsfähig. Die Vertretung und die Geschäftsführung übernimmt der Stiftungsvorstand. Deshalb muss die Stiftungssatzung entsprechende Regeln zur Bestellung und Abberufung des Vorstands sowie zu dessen Rechten und Pflichten regeln.
Häufig sieht die Stiftungssatzung vor, dass neben dem Vorstand noch ein weiteres Organ bestellt wird, das eine Beratungs- oder Kontrollfunktion wahrnimmt. Dieses Organ wird uneinheitlich als Kuratorium, Familienrat, Stiftungsrat oder ähnlich bezeichnet. Anders als der Vorstand ist dieses Organ nicht obligatorisch.
In vielen Fällen regelt die Stiftungssatzung, dass der Stifter oder die Stifterin auf Lebenszeit als erster Vorstand bestellt wird und das Kontrollorgan (z.B. Familienrat) erst nach dem Ableben des Stifters bzw. der Stifterin zu bestellen ist.
Wie läuft eine Stiftungserrichtung ab?
Die Stiftung ist eine Körperschaft und existiert erst, wenn sie als solche anerkannt ist. Daher müssen die Stiftungssatzung und das Stiftungsgeschäft bei der zuständigen Stiftungsbehörde eingereicht werden. Die Stiftungsaufsicht wird die Stiftung nach Prüfung der eingereichten Stiftungsdokumente in das Stiftungsregister eintragen. Hierbei prüft die Stiftungsaufsicht auch, ob ausreichendes Grundstockvermögen bei Gründung der Stiftung vorliegt, mit dem die Familienstiftung die Stiftungszwecke verwirklichen kann. Die Höhe des für die Anerkennung erforderlichen Grundstockvermögens variiert je nach Bundesland zwischen EUR 50.000 bis EUR 200.000. Erst ab dem Zeitpunkt der staatlichen Anerkennung existiert die Familienstiftung und ist rechtsfähig.
Welche Steuern fallen bei der Familienstiftung an?
Bei der Besteuerung der Familienstiftung sind unterschiedliche Stadien zu unterscheiden:
___ Besteuerung bei Errichtung
___ laufende Besteuerung der Stiftung und ihrer Destinatäre
___ Auflösungsbesteuerung
Für die Besteuerung ist bei der Errichtung entscheidend, dass es sich hierbei um einen schenkungsteuerlichen Vorgang handelt. Die Steuerklasse und der schenkungsteuerliche Freibetrag richten sich dabei nach dem sogenannten "entferntest Berechtigten", der laut Stiftungssatzung begünstigt wird. In der Regel sind dies die Abkömmlinge des Stifters oder der Stifterin, sodass die günstige Steuerklasse I und der Freibetrag von EUR 100.000 besteht.
Bei der laufenden Besteuerung ist zwischen der Besteuerung der Einkünfte der Stiftung und der Begünstigten zu unterscheiden. Die Einkünfte der Stiftung unterliegen der Körperschaftsteuer (15%). Solange es sich bei den Ausschüttungen an die Begünstigten um satzungsmäßige Auskehrungen handelt, werden diese bei ihnen mit der Abgeltungssteuer (25%) besteuert. Zudem ist die sogenannte Erbersatzsteuer, die im Abstand von 30 Jahren anfällt, zu beachten.
Wir unterstützen Sie gerne
Bei der Errichtung einer Familienstiftung fließen verschiedene Rechtsgebiete wie das Erbrecht, Steuerrecht oder auch das Gesellschaftsrecht mit ein. Unsere Fachanwälte in Frankfurt und Berlin unterstützen Sie gerne bei der Gründung einer Familienstiftung und allen damit verbundenen Fragen der Ausarbeitung der Stiftungssatzung sowie Abstimmung mit der Stiftungsaufsicht und dem Finanzamt.