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Jastrowsche Klausel - Besteuerung eines betagten Vermächtnisses

10.03.2024

BFH, Urteil vom 11.10.2023 - II R 34/20

Erbschaftsteuerliche Auswirkungen einer Pflichtteilsstrafklausel mit Vermächtnisanspruch für den Schlusserben - Saldierung des erworbenen Vermächtnisanspruchs mit Nachlassverbindlichkeit beim Berliner Testament.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seiner jüngst veröffentlichten Entscheidungen mit der sogenannten Jastrowschen Klausel und den damit verbundenen erbschaftsteuerlichen Folgen beschäftigt.

Zum Fall

Die Eltern der Klägerin hatten sich in ihrem Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben und ihr Tochter als eine Schlusserbin nach dem Ableben der beiden Eltern eingesetzt. Zudem hatten sie in ihrem Testament eine Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen. Hätte die Tochter beim Versterben des ersten Elternteils, ihren Pflichtteil geltend gemacht, hätte sie nur diesen bekommen. Machte sie hingegen ihren Pflichtteil nicht geltend, würde sie nach dem Tod des letztlebenden Elternteils mit einem Vermächtnis belohnt. Diese Regelung wird auch als "Jastrowsche Klausel" bezeichnet.

Im Entscheidungsfall machte die Tochter ihren Pflichtteil bei dem erstverstorbenen Vater nicht geltend und war damit nach dem Tod der Mutter vermächtnisberechtigt. Die Tochter setzte sodann dieses Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit in ihrer Erbschaftsteuererklärung als Schlusserbin der Mutter ein.

Das Finanzamt berücksichtigte das Vermächtnis nicht im Erbschaftsteuerbescheid, und zwar weder als Nachlassverbindlichkeit noch besteuerte es das Vermächtnis als erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb.

Die anschließende Klage vor dem Finanzgericht war erfolglos. Nun bestätigte der BFH in seiner Entscheidung vom 11.10.2023 diese Rechtsauffassung.

Die Entscheidung

Der BFH unterscheidet folgende zwei Erwerbe: Zunächst entstand der Vermächtnisanspruch mit dem Tod des Vaters und der Nichtgeltendmachung des Pflichtteils gegen die Mutter und sodann erwarb die Tochter als Schlusserbin nach dem Tod ihrer Mutter.

Ihre Mutter als Vorerbin konnte das Vermächtnis zugunsten ihrer Tochter in Ihrer Erbschaftsteuererklärung nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehen. Denn das Vermächtnis entstand zwar mit dem Tod des Vaters und der unterlassenen Geltendmachung des Pflichtteils. Das Vermächtnis war jedoch noch nicht fällig, sondern erst mit dem Tod der Mutter (sog. betagtes Vermächtnis).

Nach dem Tod der Mutter konnte die Tochter das Vermächtnis nun als Nachlassverbindlichkeit § 10 Abs. 3 Nr. 1 ErbStG ansetzen. Zugleich stellt das Vermächtnis einen Erwerb von der Mutter dar (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) dar.

Letztlich wird das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit einerseits und als Erwerbsgegenstand andererseits saldiert, sodass es bei der Tochter nicht mit Erbschaftsteuer belastet wird.

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Autor: Rechtsanwalt Dr. Deniz Hoffmann

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