Vor- und Nacherbschaft
Grundsätzlich bestimmt der Erblasser, was mit seinem Vermögen in seinem Todesfall passiert. Er kann dies durch ein Testament oder Erbvertrag tun oder es gilt die gesetzliche Erbfolge.
Das deutsche Erbrecht bietet dem Erblasser darüber hinaus die Möglichkeit, auf den nachfolgenden Erbfall noch Einfluss zu nehmen. Er kann in gewisser Weise die Vermögenszuordnung für zwei Erbfälle regeln und zwar für den eigenen Erbfall und für den sogenannten Vorerben.
Unterscheidung zwischen Vollerbe und Vorerbe
Während der Vollerbe frei darüber bestimmen kann, wem er das ererbte Vermögen überträgt, unterscheidet sich die Situation des Vorerben davon grundlegend. Als Vorerbe erbt er das Vermögen zwar, so dass es in sein Vermögen übergeht, er erhält es jedoch letztlich nur vorübergehend, bis der Nacherbfall eintritt und der Nacherbe an seine Stelle tritt. Der Nacherbfall tritt in der Regel mit dem Tod des Vorerben ein, jedoch ist dies nicht zwingend. Beispielsweise könnte die Nacherbschaft auch an einen konkreten Zeitablauf gekoppelt werden. Die Entscheidung darüber, welches Ereignis den Nacherbfall auslöst, muss der Erblasser entscheiden.
Welche Beschränkungen des Vorerben gibt es?
Durch die Anordnung der Nacherbschaft wird der Vorerbe in seinen Handlungsoptionen eingeschränkt. Er kann nicht testamentarisch über das Vorerbe verfügen. Es entsteht insoweit ein sogenanntes Sondervermögen.
Die Handlungsmöglichkeiten des Vorerben sind zu Lebzeiten eingeschränkt, denn das Gesetz unterscheidet zwischen dem "befreiten" Vorerben und dem "normalen" Vorerben (§ 2136 BGB). Ist ein Vorerbe befreit, kann er beispielsweise Grundstücke, die sich im Nachlass befinden, entgeltlich veräußern § 2113 Absatz 1 BGB. Schenkungen kann er nicht tätigen und von dieser Beschränkung auch nicht befreit werden.
Besonderheiten bei der Erbschaftsteuer
Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft ist aus erbschaftsteuerlichen Erwägungen häufig ungünstig. Dies liegt an der Regelung des § 6 ErbStG. Insoweit gilt zwar, dass bei Eintritt der Nacherbfolge der Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern ist, jedoch gilt für den übrigen Erbfall kein Steuerfreibetrag im Verhältnis des Vorerben zum Nacherben.
Pflichtteilsrecht bei der Vor- und Nacherbschaft
Zu beachten ist, dass die Einsetzung als Nacherbe aus rechtlicher Sicht eine Erbeinsetzung darstellt. Das bedeutet, dass eine Person, die als Nacherbe eingesetzt wurde, gegebenenfalls keinen Pflichtteilsanspruch hat, da sie im Nacherbfall bedacht ist. Dies kann in verschiedenen Konstellationen äußerst ungünstig sein. Hilfe bietet hier die Möglichkeit, das Nacherbe auszuschlagen und den Pflichtteil einzufordern. Dabei gilt für die Nacherbschaft zwar auch die sechswöchige Ausschlagungsfrist, jedoch erst ab dem Eintritt des Nacherbfalles.
Wir unterstützen Sie gerne
Während die Regelungen zur Vor- und Nacherbschaft früher den Regelfall darstellten, hat sich dies mittlerweile geändert. Die Aufnahme der Vor- und Nacherbschaft sollte gut überlegt sein. Unsere erfahrenen Fachanwälte von sherb für Erbrecht und Steuerrecht beraten Sie gerne bundesweit aus Frankfurt und Berlin.