Freibeträge Schenkung- und Erbschaftsteuer
Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gibt es nach § 15 ErbStG drei Steuerklassen.
Steuerklasse I
Steuerklasse I umfasst Ehegatten, Kinder (und Stiefkinder), Enkel (sowie nachfolgende Generationen). Ebenfalls unter Steuerklasse I fallen Eltern und Großeltern; allerdings nur im Sterbefall.
Steuerklasse II
Eltern und Großeltern fallen im Schenkungsfall abweichend in Steuerklasse II. Steuerklasse II gilt auch für Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten.
Steuerklasse III
Unter Steuerklasse III fallen alle übrigen Personen. Angefangen vom Nachbarn, über die beste Freundin bis zum Großcousin.
Welche Freibeträge gelten in den unterschiedlichen Steuerklassen?
Für jegliche Erwerbe aus den Steuerklassen II und III gilt ein Freibetrag in Höhe von lediglich EUR 20.000.
Innerhalb der Steuerklasse I gelten wesentlich höhere Freibeträge: Ehegatten haben einen Freibetrag in Höhe von EUR 500.000. Bei Kindern liegt der Freibetrag derzeit bei EUR 400.000 pro Elternteil pro Kind. Bei Enkelkindern beträgt der Freibetrag EUR 200.000 pro Enkel.
Bei allen folgenden Generationen beträgt der Freibetrag immerhin noch EUR 100.000.
Diese Freibeträge gelten sowohl für Erbschaften als auch für Schenkungen, die in einem Zeitraum von 10 Jahren erfolgen. Das bedeutet, dass bei Schenkungen stets alle Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre im Verhältnis vom Schenker zum Beschenkten berücksichtigt werden. Es ist daher denkbar, dass gegebenenfalls eine vormals steuerfreie Übertragung nachträglich zu besteuern ist.
Ehegatte | EUR 500.000,00 |
Kinder | EUR 400.000,00 |
Enkel | EUR 200.000,00 |
Folgegenerationen | EUR 100.000,00 |
Alle übrigen Personen | EUR 20.000,00 |
Welche Besonderheit hat der Versorgungsfreibetrag bei der Erbschaftsteuer?
Neben den genannten Freibeträgen existiert für Ehegatten im Sterbefall noch ein weiterer Versorgungsfreibetrag in Höhe von bis zu EUR 256.000. Dieser Freibetrag wird zusätzlich gewährt. Hiervon sind etwaige durch die Erbschaft erworbene Rentenanwartschaften mit dem Kapitalisierungsfaktor, der sich an der Lebenserwartung orientiert, abzuziehen.
Wann weichen Steuerklassen bei der Erbschaftsteuer ab?
Eltern und Voreltern (Großeltern, Urgroßeltern usw.) erhalten Schenkungen von Kindern grundsätzlich in Steuerklasse II. Hiervon gilt jedoch im Todesfall abweichend, dass sie dann unter Steuerklasse I fallen und sich damit der Freibetrag von EUR 20.000 auf EUR 100.000 erhöht.
Welche Steuerklasse gilt bei der Erbschaftsteuer für Stiftungen?
Errichtet der Schenker zu Lebzeiten eine Stiftung oder der Erblasser eine Familienstiftung von Todes wegen, unterliegt diese grundsätzlich der Schenkungsteuer, bzw. der Erbschaftsteuer. Dabei gilt die Steuerklasse des weitest entfernten Verwandten des Erblassers, der als Begünstigter eingesetzt wurde. Hat der Erblasser als Begünstigten seinen Sohn eingesetzt, beträgt der Freibetrag für die Ausstattung der Stiftung EUR 400.000. Wenn die Enkelkinder ebenfalls bedacht werden, reduziert sich der Freibetrag zur Ausstattung auf EUR 200.000.
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