Wegzugsteuer: Besteuerung beim Wegzug ins Ausland
Die Wegzugsteuer ist eine steuerrechtliche Regelung, die insbesondere bei einem Wegzug aus Deutschland eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen kann. In diesem Beitrag werden die wesentlichen Aspekte der Wegzugsteuer, die relevanten gesetzlichen Grundlagen sowie mögliche Gestaltungsmöglichkeiten erläutert.
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Was ist die Wegzugsteuer?
Die Wegzugsteuer, geregelt in § 6 des Außensteuergesetzes (AStG), dient der Sicherstellung der deutschen Besteuerung auf stille Reserven, die in Anteilen an Kapitalgesellschaften enthalten sein können. Als stille Reserven bezeichnet man die Differenz zwischen den Verkehrswerten und den Buchwerten der einzelnen Vermögensgegenstände bzw. Bilanzpositionen. Die Wegzugssteuer betrifft natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus Deutschland ins Ausland verlegen und dabei eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft besitzen. Als wesentlich gilt eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (beispielsweise an einer GmbH oder Aktiengesellschaft) von mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wegzug.
Die Wegzugsteuer greift, wenn eine steuerpflichtige Person mit einer relevanten Beteiligung ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt. Dabei wird unterstellt, dass die ins Ausland ziehende Person ihre Anteile an der Kapitalgesellschaft fiktiv veräußert. Dies bedeutet, dass die aufgelaufenen Wertsteigerungen der Anteile – die sogenannten stillen Reserven – steuerpflichtig werden, obwohl keine tatsächliche Veräußerung stattgefunden hat. Dies kann zu einer erheblichen Steuerlast führen, da dem Steuerpflichtigen anders als bei einer echten Veräußerung kein Erlös zufließt, aus dem er die Steuer begleichen könnte.
Bemessungsgrundlage und Berechnung
Die Besteuerung erfolgt auf Grundlage eines fiktiven Veräußerungsgewinns, der sich aus der Differenz zwischen dem aktuellen Marktwert der Anteile und deren Anschaffungskosten ergibt. Maßgeblich ist der Wert zum Zeitpunkt des Wegzugs. Die Steuerbelastung erfolgt grundsätzlich mit dem persönlichen Einkommensteuersatz, der bis zu 45 % betragen kann (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Allerdings bleiben davon aufgrund des sogenannten Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 lit. c EStG) 40 % steuerfrei. Daraus ergibt sich in der Regel eine maximale Steuerlast von 27 %.
Da keine tatsächliche Veräußerung erfolgt, kann dies zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen. Um diese Belastung abzumildern, bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Möglichkeiten der Stundung oder Ratenzahlung.
Hinweis: Änderungen im Jahressteuergesetz 2024
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat der Gesetzgeber beschlossen, dass die Wegzugsteuer auch auf Spezial-Investmentfonds und im Privatvermögen gehaltene Anteile an Investmentvermögen anfällt. Anlass waren Steuergestaltungen derart, dass beispielsweise Beteiligungen an Startup-Unternehmen über Investmentfonds gehalten wurden, um die Wegzugsteuer zu vermeiden (§ 19 Investmentsteuergesetz n.F.). Daher fällt die Steuer nunmehr auch bei im Privatvermögen gehaltenen Investmentanteilen an, soweit der steuerpflichtige Anleger mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Investmentanteile hält oder die Anschaffungskosten an dem Investmentvermögen zum Zeitpunkt der Veräußerung mindestens 500.000 Euro betragen.
Für konkrete Fragen zu Ihrer Fallgestaltung ist es empfehlenswert, einen Fachanwalt für Steuerrecht zu kontaktieren.
Kritik und EU-Rechtswidrigkeit
Die Wegzugsteuer steht seit Jahren in der Kritik, insbesondere in Bezug auf ihre Vereinbarkeit mit EU-Recht. Kritiker argumentieren, dass die sofortige Besteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinns gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV verstößt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bereits mehrfach entschieden, dass nationale Regelungen zur Wegzugsbesteuerung nicht unverhältnismäßig sein dürfen. Insbesondere die Unterschiede in der Behandlung zwischen EU/EWR- und Drittstaatenfällen werfen Fragen zur Diskriminierung auf. Die deutsche Wegzugsteuer könnte daher erneut Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens werden.
Auch die Verschärfungen ab 2025 stehen in der Kritik, da sie insbesondere Unternehmer mit internationalen Geschäftsmodellen weiter einschränken würden.
Voraussetzungen: Wann wird die Wegzugsteuer erhoben?
Die Wegzugsteuer nach § 6 AStG greift, wenn eine in Deutschland steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt und dabei wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften hält. Die Steuerpflicht tritt ein, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Steuerpflichtige war in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland.
Er hat in den letzten fünf Jahren vor dem Wegzug mindestens 1 % der Anteile an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft gehalten.
Der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland wird aufgegeben.
Diese Voraussetzungen betreffen insbesondere GmbH-Gesellschafter oder Aktionäre mit einer Beteiligung von mindestens 1 %, unabhängig davon, ob die Anteile geerbt, geschenkt oder selbst erworben wurden. Auch jüngere Gesellschafter, denen Anteile frühzeitig übertragen wurden, müssen diese Regelung beachten. Ein Umzug ins Ausland – sei es aus beruflichen oder privaten Gründen – kann somit unerwartete steuerliche Folgen haben und sollte gut geplant werden.
Die Wegzugsteuer kann im Übrigen auch dadurch ausgelöst werden, dass der Erwerber (Beschenkte oder Erbe) im Zeitpunkt der Übertragung der Anteile nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist in Deutschland (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 AStG). Sollten sich die potenziellen Erben beispielsweise dauerhaft im Ausland aufhalten und daher nicht oder nicht mehr in Deutschland einkommensteuerpflichtig sein, ist es geboten, rechtzeitig bei der Vermögensnachfolge entsprechende Regelungen hierzu zu treffen. Unsere Anwälte für Steuerrecht und Erbrecht unterstützen Sie gerne bei der entsprechenden Gestaltung einer solchen Vermögensnachfolgeplanung.
Rückkehrwille: Regelungen für Rückkehrer
Ein wichtiger Aspekt im Zusammenhang mit der Wegzugsteuer ist der sogenannte Rückkehrwillen gemäß § 6 Abs. 3 AStG. Falls der Steuerpflichtige innerhalb von sieben Jahren nach dem Wegzug seinen Wohnsitz wieder nach Deutschland verlegt, kann die festgesetzte Wegzugsteuer auf Antrag vollständig oder teilweise erlassen oder erstattet werden.
Voraussetzung ist, dass die Anteile an der Kapitalgesellschaft während des gesamten Auslandsaufenthalts im Eigentum des Steuerpflichtigen verblieben sind. Die Rückkehrmöglichkeit bietet somit eine gewisse steuerliche Entlastung für Personen, die lediglich einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt planen.
Wegzugsteuer vermeiden: Gestaltungsmöglichkeiten
Die Wegzugsteuer stellt für Gesellschafter eine erhebliche steuerliche Belastung dar. Mit einer vorausschauenden Planung lassen sich jedoch legale Gestaltungsmöglichkeiten nutzen, um die Steuerpflicht zu vermeiden oder zu minimieren.
Wohnsitz- und Ansässigkeitsmanagement: Wird die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland durch einen Zweitwohnsitz oder eine wirtschaftliche Bindung aufrechterhalten, erfolgt steuerlich kein Wegzug – ohne Wegzug entfällt die Wegzugsteuer.
Unentgeltliche Anteilsübertragung vor dem Wegzug: Eine vorzeitige Schenkung oder Erbschaftsregelung innerhalb der Familie kann sinnvoll sein, wenn diese ohnehin geplant ist. So lässt sich die steuerliche Belastung für den ursprünglichen Anteilseigner vermeiden. Entscheidend ist jedoch , dass der Erwerber ebenfalls in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Andernfalls greift der Ersatztatbestand nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 AStG.
Verkauf der Anteile vor dem Wegzug: Wer seine Anteile in Deutschland noch vor dem Wegzug verkauft, versteuert zwar den Veräußerungsgewinn, vermeidet jedoch die Wegzugsteuer.
Einbringung in eine Familienstiftung: Werden die Anteile in eine inländische Familienstiftung eingebracht, die der Versorgung des Stifters oder seiner Familie dient, greift § 6 AStG nicht. Voraussetzung ist jedoch eine sorgfältige Gestaltung, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Umwandlung in eine Personengesellschaft: Die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft (z. B. GmbH & Co. KG oder stille Gesellschaft) kann eine Option sein. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass keine alternative Entstrickungsbesteuerung ausgelöst wird.
Jede dieser Maßnahmen erfordert eine genaue steuerliche Prüfung. Eine frühzeitige Beratung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht ist essentiell, um Risiken zu vermeiden und eine maßgeschneiderte Lösung zu entwickeln.
Wegzugsteuer: So hilft ein Fachanwalt
Ein Wegzug ins Ausland kann erhebliche steuerliche Folgen haben. Unsere Anwälte für Steuerrecht unterstützen Sie dabei, die Wegzugsteuer zu vermeiden oder zu minimieren. Wir analysieren Ihre individuelle Situation, entwickeln maßgeschneiderte Strategien und prüfen, welche steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten für Sie infrage kommen.
Ob Umstrukturierung, Anteilsübertragung oder Stundung der Steuer – wir begleiten Sie bei allen Schritten und vertreten Ihre Interessen gegenüber den Finanzbehörden. Auch bei Streitigkeiten oder drohenden Steuerforderungen setzen wir uns für Ihre Rechte ein. Durch eine frühzeitige Beratung lassen sich unnötige Steuerbelastungen vermeiden. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Lösung und profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung im Steuerrecht.
Fazit
Die Wegzugsteuer stellt eine erhebliche steuerliche Hürde für Unternehmer und Gesellschafter dar, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlagern möchten. Durch eine rechtzeitige steuerliche Planung lassen sich hohe Steuerlasten oft vermeiden oder zumindest reduzieren. Fachanwälte für Steuerrecht bieten hierbei wertvolle Unterstützung und entwickeln individuelle Lösungen, um rechtliche Fallstricke zu umgehen.
Wer einen Wohnsitzwechsel ins Ausland plant, sollte sich frühzeitig beraten lassen, um steuerliche Nachteile zu minimieren und langfristige finanzielle Planungssicherheit zu gewährleisten.
Als spezialisierte Fachanwälte im Erbrecht und Steuerrecht sorgen wir dafür, dass alle rechtlichen und steuerlichen Anforderungen erfüllt werden und helfen, Konflikte unter den Erben zu vermeiden. Vertrauen Sie auf unsere Expertise, um die Nachlassverwaltung reibungslos und effizient zu gestalten. Kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle Beratung!