Gewerbesteuer
Mit der Gewerbesteuer wird der Gewerbeertrag eines Unternehmens besteuert. Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden festgesetzt und erhoben und stellt zugleich eine wichtige Einnahmequelle für die Kommunen dar.
Wer ist gewerbesteuerpflichtig?
Gewerbesteuerpflichtig ist grundsätzlich jeder Gewerbetreibende; ausgenommen von der Gewerbesteuer sind dagegen in der Regel Freiberufler (wie Architekten, Ärzte oder Steuerberater) und Land- und Forstwirte. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder Aktiengesellschaft bereits aufgrund ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind, unabhängig davon, ob sie tatsächlich ein Gewerbe betreiben oder ausschließlich eigenes Vermögen verwalten. Daher ist auch die sogenannte vermögensverwaltende GmbH zunächst gewerbesteuerpflichtig. Verwaltet die GmbH jedoch ausschließlich eigenes Grundvermögen, so besteht für sie die Möglichkeit der sogenannten erweiterten Grundbesitzkürzung nach § 9 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Im Ergebnis kann die vermögensverwaltende Immobilien-GmbH gänzlich von der Gewerbesteuer befreit werden.
Wann sind Personengesellschaften gewerbesteuerpflichtig?
Bei den Personengesellschaften wie der GbR oder KG sind zudem weitere Aspekte entscheidend, ob sie gewerbesteuerpflichtig sind oder nicht. So ist bei der Freiberufler-KG darauf zu achten, dass sie nicht weitere (originär) gewerbliche Tätigkeiten ausübt, die ihre eigentliche freiberufliche und gewerbesteuerfreie Tätigkeit mit der Gewerbesteuer infiziert. Bei der GmbH & Co. KG ist genau zu prüfen, wer geschäftsführungsbefugt ist, um nicht eine gewerbliche Prägung der Gesellschaft auszulösen.
Wie wird die Höhe der Gewerbesteuer ermittelt?
Die Gewerbesteuerermittlung ist in der Regel etwas aufwändiger. Nach Abzug verschiedener Kürzungen des Gewinns und Hinzurechnungen zum Gewinn wird ein Gewerbeertrag des Unternehmens ermittelt. Handelt es sich hierbei um Einzelunternehmen oder Personengesellschaften, findet ein Freibetrag von EUR 24.500 Berücksichtigung. Der entsprechend korrigierte Gewerbeertrag wird dann mit der Steuermesszahl von 3,5% multipliziert, sodass man den sogenannten Steuermessbetrag erhält. Auf diesen Steuermessbetrag wendet dann die jeweils zuständige Gemeinde ihren Gewerbesteuerhebesatz (zwischen 200 % bis 600%) an und erhält so die festzusetzende Gewerbesteuer. Frankfurt am Main hat z.B. einen Hebesatz von 460%, in Berlin dagegen von 410%.
Natürliche Personen wie Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschafter haben die Möglichkeit, die Gewerbesteuer größtenteils auf Ihre private Einkommensteuer anzurechnen (§ 35 EStG). Jedoch nur bis zu einem Hebesatz von 400%.
Wir unterstützen Sie gerne
Unser erfahrenes Team von sherb mit Fachanwälten für Steuerrecht und Erbrecht aus Frankfurt am Main und Berlin verfügt über umfassende Erfahrung im Bereich der Gewerbesteuern und ist spezialisiert auf rechtliche und steuerliche Fragestellungen zu diesem Thema. Wir beraten Sie gerne bundesweit hierzu.