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Ehevertrag

Hintergrund - Wozu ein Ehevertrag?

Der Abschluss eines Ehevertrages genießt häufig keinen guten Ruf. Das liegt insbesondere daran, dass es widersprüchlich wirkt, wenn Ehepartner sich einerseits auf Ewig aneinander binden und andererseits für den Fall eines Scheiterns der Ehe eine vertragliche Regelung treffen. Doch es gibt gute Gründe, einen Ehevertrag zu schließen. Dabei erfasst der Ehevertrag nicht nur den Fall der Scheidung, sondern auch die Auflösung der Ehe durch Tod und Aufhebung des Güterstandes. In der Regel werden in einem Ehevertrag Regelungen zum Güterstand, zum Versorgungsausgleich und zu Unterhaltsansprüchen aufgenommen.

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Notarieller Ehevertrag

Der Ehevertrag unterliegt Formvorschriften und muss daher bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehepartner vor einem Notar beurkundet werden, § 1410 BGB. Die Beurkundung des Ehevertrags durch einen Notar ist nicht nur während der Ehe möglich, sondern sogar bereits vor der Eheschließung, beispielsweise durch Verlobte. Die Mitwirkung eines Anwalts oder eines Steuerberaters ist bei der Beurkundung durch einen Notar gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird jedoch in den meisten Fällen sinnvoll sein, da der Notar bei der Beurkundung des Ehevertrags weder eine Interessenvertretung noch eine Steuerberatung erbringen kann.

Die Kosten für die notarielle Beurkundung ergeben sich aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Sie richten sich im Falle der Beurkundung eines Ehevertrags nach dem sogenannten Geschäftswert.


Inhalt des Ehevertrags

Der Ehevertrag erfasst meistens Regelungen zum Güterstand, zum Versorgungsausgleich, zum nachehelichen Unterhalten und gegebenenfalls zur Rechtswahl.


Güterstand

Wenn Ehepartner keinen Ehevertrag schließen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, § 1363 Absatz 1 BGB. Den Ehepartnern steht es jedoch frei, hiervon Abweichendes zu vereinbaren. Denkbar ist die Vereinbarung einer Gütertrennung, der Gütergemeinschaft sowie der sogenannten modifizierten Zugewinngemeinschaft, § 1378 Absatz 1 BGB.

Zugewinngemeinschaft

Der Regelfall ist die Zugewinngemeinschaft. Wird diese beendet (durch Ehevertrag, Scheidung oder Tod), entsteht in der Regel ein Zugewinnausgleichsanspruch.

Das ist dann der Fall, wenn der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehepartners übersteigt. In diesem Fall hat derjenige, mit dem geringeren Zugewinn einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 50% auf die Differenz.


Zur Ermittlung des Zugewinns muss einerseits nach § 1374 BGB das Anfangsvermögen (zu Beginn der Ehe) sowie das Endvermögen nach § 1375 BGB bei Beendigung des Güterstandes ermittelt werden.


Neben der Regelung zum Zugewinnausgleichsanspruch gibt es weitere Besonderheiten der Zugewinngemeinschaft. So darf ein Ehepartner nicht über sein (eigenes) Vermögen verfügen, wenn es sich um sein "Vermögen im Ganzen" handelt und der Ehegatte dem nicht zustimmt, § 1365 BGB. Hat der Ehegatte weder vorher eingewilligt noch nachträglich genehmigt, ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Der übergangene Ehegatte kann nach § 1368 BGB Rückabwicklung verlangen. Der Begriff des Vermögens im Ganzen bezeichnet dabei nicht tatsächlich das gesamte Vermögen, jedoch muss es sich um den weit überwiegenden Teil handeln. Nach herrschender Ansicht sind dies ca. 85% bei einem Aktivvermögen bis zu EUR 250.000,00 und ca. 90% wenn dieser Wert überschritten wird. Es handelt sich aber nicht um feste Grenzen.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Die Eheleute können statt der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft auch eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbaren. Dabei entscheiden die Eheleute, inwieweit sie den Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag modifizieren wollen. Häufig wird beispielsweise die Zugewinnausgleichshöhe pauschal festgelegt oder einzelne Vermögensgegenstände ausgenommen, etc. Denkbar ist auch, den Anspruch für den Fall der Scheidung auszuschließen.

Gütertrennung

Bei der Gütertrennung bleibt das Vermögen der Ehepartner voneinander getrennt. Es gibt keine güterrechtlichen Auswirkungen, und jeder Ehegatte hat allein Besitz an den eigenen Sachen. Die Verfügung über Vermögen im Ganzen ist in diesem Fall möglich. Einen Zugewinnausgleichsanspruch gibt es in diesem Fall nicht.

Gütergemeinschaft

Bei der Gütergemeinschaft wird das Vermögen der Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten. Dies wird als Gesamtgut bezeichnet. Es wird gemeinschaftlich verwaltet, entweder durch einen oder beide Ehegatten. Daneben kann es Sondergut und Vorbehaltsgut geben.

Die Konsequenz der Gütergemeinschaft ist, dass ein Ehegatte nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen kann, die zum Gesamtgut gehören. Die Schulden der Ehegatten sind Gesamtgutsverbindlichkeiten. Bei Beendigung der Gütergemeinschaft durch Auflösung der Ehe, Ehevertrag oder gerichtliche Entscheidung, erfolgt eine Auseinandersetzung des Gesamtguts.


Versorgungsausgleich

Wenn die Ehepartner keinen Ehevertrag schließen, muss bei der Scheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Dies betrifft die gesetzliche und private Altersvorsorge. Der Ausschluss durch Ehevertrag ist grundsätzlich möglich.


Unterhaltsregelung 

Es gibt verschiedene Unterhaltstatbestände, die im Scheidungsfall zu beachten sind: Betreuungsunterhalt (bei Kindern), Unterhalt wegen Alters oder Krankheit, Unterhalt zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit, Aus- oder Fortbildungsunterhalt sowie Unterhalt aus Billigkeitsgründen. Grundsätzlich ist es möglich, im Rahmen eines Ehevertrages sowohl die Höhe und die Dauer des nachehelichen Unterhalts vereinbaren. Sogar die Voraussetzungen dafür, wann der Unterhalt gezahlt werden muss, kann vertraglich geregelt werden.


Regelungen zum internationalen Eherecht

Hat zumindest einer der Ehegatten eine abweichende Staatsangehörigkeit oder besteht aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts ein grenzüberschreitender Sachverhalt, ist zu überlegen, ob eine Rechtswahlklausel in den Ehevertrag aufgenommen werden kann und soll. Ob und inwieweit eine Rechtswahl möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Hierbei kann ein Rechtsanwalt mit Expertise im internationalen Familienrecht weiterhelfen.


Der unwirksame Ehevertrag

Auch wenn Ehepartner grundsätzlich frei einen Ehevertrag abschließen können, unterliegen die gewählten Regelungen einer richterlichen Inhaltskontrolle. Demnach kann ein Ehevertrag sowohl im Zeitpunkt der Beurkundung bereits unwirksam sein oder aber im Verlauf der Ehe unwirksam werden. Das Gericht prüft insbesondere, ob eine einseitige Lastenverteilung zwischen den Ehepartnern "vereinbart" wurde, durch die ein Ehepartner unangemessen benachteiligt wird. In diesem Fall ist der Ehevertrag insgesamt unwirksam beziehungsweise nichtig. Auch darf durch den Ehevertrag das Kindeswohl nicht gefährdet werden. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere im Rahmen des Unterhaltsrechts der Ausschluss des Betreuungsunterhalts für Kinder regelmäßig nicht anzuraten.

Im Ergebnis kommt es stets auf den konkreten Einzelfall, wobei allerdings in jedem Fall davon abzuraten ist, durch einen Ehevertrag sämtliche gesetzlichen Rechte auszuschließen. Um hierbei den Überblick zu behalten, sollte die Beratung durch einen Anwalt in Anspruch genommen werden.


Steuern sparen durch Ehevertrag

Der Ehevertrag ist nicht nur ein Mittel, um rechtliche Folgen im Falle der Scheidung zu regeln, sondern er kann sich auch eignen, um Steuern zu sparen. Dabei machen sich die Ehepartner zu eigen, dass der Zugewinnausgleichsanspruch ein gesetzlicher Anspruch ist, der keiner Steuer unterliegt. Wenn daher die Ehegatten, die ohne Ehevertrag zuvor im gesetzlichen Güterstand gelebt haben, beispielsweise Gütertrennung vereinbaren, wird hierdurch ein Ausgleichsanspruch ausgelöst. Auf diese Weise kann gegebenenfalls ein Ehepartner dem anderen Ehepartner Geld zuwenden, ohne dass hierauf Steuern anfallen, unabhängig davon, ob die steuerlichen Freibeträge noch zur Verfügung stehen. Anschließend könnte - durch einen weiteren Ehevertrag - der Güterstand wieder zurück gewechselt werden. Dieses Modell nennt sich Güterstandschaukel und ist häufig ein probates Mittel zur Vermeidung oder Reduzierung von Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer.


Ehevertrag und Erbrecht

Häufig wird mit dem Ehevertrag gleichzeitig auch ein Ehegattentestament geschlossen. Beispielsweise in Form eines Berliner Testaments oder eines Sylter Testaments. Doch selbst, wenn kein Ehegattentestament errichtet wird, hat ein Ehevertrag unmittelbare Auswirkungen auf das Erbrecht. Je nach Wahl des Güterstandes verringert oder erhöht sich das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners. Dies gilt entsprechend für den Pflichtteilsanspruch.

So unterstützt Sie ein Rechtsanwalt bei der Errichtung eines Ehevertrages

Ein auf Familienrecht spezialisierter Anwalt bietet umfassende Unterstützung bei der Errichtung eines Ehevertrages. Der Anwalt hilft dabei, den passenden Güterstand zu wählen und die richtigen Regelungen im Hinblick auf den Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt zu gestalten. Dabei sorgt der Rechtsanwalt dafür, dass die durch die Rechtsprechung gestellten hohen Anforderungen berücksichtigt werden und die gewünschten Regelungen rechtssicher vereinbart werden. Darüber hinaus berät der Anwalt zu steuerlichen Aspekten des Ehevertrages, beispielsweise bei der Nachfolgeplanung in Form einer Güterstandsklausel. 

Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Erstellung eines rechtssicheren Ehevertrages. Mit unserer Expertise im Familienrecht stehen wir Ihnen zur Seite, um Ihren Ehevertrag zu gestalten. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf – wir beraten Sie individuell und kompetent.

Als spezialisierte Fachanwälte im Erbrecht und Steuerrecht und Spezialisten im Familienrecht sorgen wir dafür, dass alle rechtlichen und steuerlichen Anforderungen erfüllt werden und helfen, Konflikte so gut es geht zu vermeiden. Vertrauen Sie auf unsere Expertise, um den Ehevertrag reibungslos und effizient zu gestalten. Kontaktieren Sie uns gerne für eine individuelle Beratung!

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